Montag, 16. Januar 2012

Gebäudeversicherung - Beachten Sie Ihre Pflichten!

Der Schutz einer Wohngebäudeversicherung ist extrem wichtig. Denn ohne Versicherungsschutz dürften die meisten Menschen mit einer eigenen Immobilie ruiniert sein, wenn es zum Schaden kommt. Umso wichtiger, den Schutz nicht zu gefährden, indem man seine Pflichten verletzt. 

Denn bei Pflichtverletzungen ist keinesfalls gewährleistet, dass man auch wirklich abgesichert ist. So musste sich das Landgericht Köln (AZ: 24 O 544/049) mit der Frage befassen, ob die Versicherung zahlen muss, wenn der Eigentümer den Herd anlässt, und die Immobilie danach Feuer fängt und erheblich Schaden nimmt. Die Richter stellten sich auf die Seite der Versicherung und urteilten: Das Verlassen der Wohnung bei eingeschaltetem Herd ist grob fahrlässig, so dass die Versicherung nicht zahlen muss.

Besondere Pflichten im Winter

Wenn Eigentümer ihre Immobilie im Winter leerstehen lassen, müssen sie regelmäßig kontrollieren, ob die Räume ausreichend beheizt sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 233/06) hervor. Was aber ist unter "regelmäßig" zu verstehen? Dieser Frage ist der Bundesgerichtshof nachgegangen. In dem Fall hatte ein Mann das Haus 11 Tage lang nicht kontrolliert. In dieser Zeit war durch starken Frost ein Wasserschaden entstanden.

Der nach dem Versicherungsvertrag erforderlichen Pflicht zur "genügend häufigen" Kontrolle der Immobilie war der Mann damit nicht nachgekommen, meinte die Versicherung. Zwei Kontrollbesuche pro Woche wären ihm zuzumuten gewesen. So einfach wollten es sich die Bundesrichter jedoch nicht machen. Der Mann habe sich ja gerade gegen Frostschäden versichert und dafür Prämien gezahlt. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Um diese Frage zu beantworten, muss sich jetzt die Vorinstanz noch einmal mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

Keine uferlosen Kontrollpflichten 

Anders sieht es allerdings aus, wenn in einem leerstehenden Gebäude ein Rohr im Winter durch Materialermüdung bricht. Die Versicherung kann ihrem Kunden dann nicht vorhalten, dass er das Rohr in einem leerstehenden Haus nicht entleert hat, wie das Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 110/07) entschieden hat. Denn bei einem Rohrbruch in einem leer stehenden Gebäude aufgrund Materialermüdung lässt sich kein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften feststellen, weil die Materialermüdung die Ursache für den Schaden war, und nicht der Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften.
 
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Schäden immer rechtzeitig melden

Auch die Schadensmeldung selbst birgt das Risiko von Pflichtverletzungen. Wer seiner Gebäudeversicherung einen Schaden z. B. erst 14 Tage nach dem Schadensereignis meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Wuppertal (AZ: 39 C 557/06) hervor. In dem Fall hatte eine Ehepaar vergessen, einen Außenwasserhahn abzusperren. Nachts platzte der daran befindliche Schlauch ab und der Keller lief knöcheltief voller Wasser. Nachdem das Ehepaar zunächst versucht hatte, den Schaden zu beseitigen, meldeten sie sich zwei Wochen später bei ihrem Gebäudeversicherer und wollten die Kosten für die notwendigen Malerarbeiten ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen – zu Recht, denn das Ehepaar hatte durch die verspätete Anzeige seine Anzeigeobliegenheiten gegenüber der Versicherung verletzt, so die Richter. Und ein solches Versäumnis führt in aller Regel zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Nachweispflicht des Versicherten nach einem Schaden

Wer von seiner Wohngebäudeversicherung vollen Schadensersatz für ein abgebranntes Gebäude haben will, muss das Gebäude auch wiederherstellen. Die geplante Wiederherstellung muss der Versicherte dabei beweisen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Köln (AZ: 20 O 623/09) zeigt. Erforderlich ist deshalb unter anderem, dass ein Bauvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer abgeschlossen wurde und die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrags kaum möglich ist, sodass Manipulationen des Versicherten ausgeschlossen sind. Kritisch sah das Gericht eine Klausel im Bauvertrag, die dem Versicherten als Auftraggeber umfangreiche Kündigungsrechte zugesteht, ohne dass er eine angemessene Vertragsstrafe zahlen muss. Das Gericht wies darauf hin, dass die Wiederherstellung des Gebäudes wirklich gesichert sein muss, was mit einer weiten Rücktrittsklausel nicht der Fall ist.

Wohngebäudeversicherung: Nur genutztes Gebäude versichert

Der Schutz einer Wohngebäudeversicherung setzt in aller Regel voraus, dass das Gebäude genutzt wird. Was darunter zu verstehen ist, musste jetzt das Landgericht Wiesbaden (AZ: 1 O 193/08) in einem Fall entscheiden, in dem das Gebäude zwar nicht bewohnt wurde, unter der Woche am Gebäude aber regelmäßig Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden. Die Richter entschieden, dass ein Wohngebäude dann nicht genutzt wird, wenn es leer steht und in ihm nicht gewohnt wird. Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen durch den Eigentümer ändert nichts daran, dass es sich um ein „nicht genutztes“ Gebäude handelte. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Versicherungsbedingung, so das Gericht. Denn ein Gebäude, das nicht zum Wohnen genutzt wird, ist anderen Risiken ausgesetzt, die die Wohngebäudeversicherer ausschließen wollen: So kann Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austreten, Vandalismus ist möglich. Damit bestand in diesem Fall kein Versicherungsschutz für das Gebäude.

Quelle: http://www.optimal-absichern.de

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