Damit der Energieverbrauch von Häusern merklich sinkt,
müssen sich Eigentümer und Käufer an die Regeln der
Energieeinsparverordnung halten. Immowelt.de erläutert die drei
hartnäckigsten EnEV-Irrtümer.
von Katrin Hausmann
Soll ein einzelnes Fenster
ausgetauscht werden, muss sich ein privater Eigenheimbesitzer in der
Regel nicht an die Regelungen der Energieeinsparverordnung halten. Foto:
Velux
Mit der Energieeinsparverordnung
(EnEV) hat die Bundesregierung Standards zur Energieeinsparung gesetzt:
Käufer und Eigenheimbesitzer sollen dazu beitragen, dass der
Energieverbrauch der Häuser in Deutschland merklich sinkt. Doch während
viele verunsichert sind, was genau zu tun ist, halten sich einige
Irrtümer zur EnEV wacker. Mancher Eigentümer hat Angst vor kostspieligen
Nachrüstungen.
1. Energieausweis für jeden Hauseigentümer
Mit der Energieeinsparverordnung
ist auch ein Energieausweis, der den Energiebedarf eines Gebäudes näher
erläutert, Pflicht. Doch laut EnEV brauchen nicht alle
Immobilieneigentümer einen Energieausweis:
Wer das Haus selbst bewohnt, kann auf den Ausweis verzichten. Nur wer
vermietet oder das Haus verkaufen möchte, muss über den Energiebedarf
des Gebäudes mittels eines Energieausweises aufklären. Von dieser
Regelung sind denkmalgeschützte Wohnhäuser allerdings ausgenommen.
2. Energieeinsparverordnung: Nachtspeicheröfen müssen raus
Lediglich Eigentümer von
Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind dazu
verpflichtet, Nachtspeicheröfen gegen effizientere Heizsysteme
auszutauschen. Die Übergangsfristen in der Energieeinsparverordnung
sind aber großzügig: Alte Geräte, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut
wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2019 ersetzt werden. Neuere Geräte
müssen nach 30 Jahren raus - dies gilt ab Einbau. Einfamilienhäuser
dürfen laut EnEV weiter mit Nachtspeicheröfen beheizt werden. Ob sich
das auch langfristig lohnen wird, ist durch hohe Strompreise und die
schlechte Effizienz aber fragwürdig.
3. Nachrüsten bei schlechter Energieeffizienz
Energetisch sanieren ist teuer.
Private Hauseigentümer müssen aber nur eingeschränkt nachrüsten: Der
Einbau neuer Fenster sowie eine nachträgliche Fassaden- und Dachdämmung
sind nicht in der Energieeinsparverordnung vorgeschrieben. Wird ein
Bauteil aber ohnehin saniert, so muss dies in einigen Fällen nach den
Regelungen der EnEV geschehen. Bei der Sanierung der Fassade muss
beispielsweise darauf geachtet werden, dass diese später die Vorgaben
der EnEV erfüllt. Kleinere Reparaturen, die nicht mehr als zehn Prozent
der Gesamtfläche der Fassade betreffen, oder das Streichen unterliegen
nicht den Regelungen der Energieeinsparverordnung. Beim Einbau neuer
Fenster gilt: Werden weniger als zehn Prozent der Gesamtfensterfläche
erneuert, muss nicht nach EnEV-Vorgaben modernisiert werden. Wer
beispielsweise nur ein Fenster einbaut, muss aber darauf achten, dass
dieses die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllt. Die
Energieeffizienz darf nicht schlechter sein als die des alten Fensters.

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