Donnerstag, 19. Januar 2012

Darf der Vermieter bei Anpassung der Betriebskostenzahlungen einen Sicherheitszuschlag einkalkulieren?

Zum Sachverhalt der hierzu ergangenen Entscheidung des BGH vom 28.09.2011 - VIII ZR 294/10 (Ausgangsgericht: LG Berlin):

Mit Schreiben vom 06.03.2009 rechnete die Vermieterin über die Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Die im Abrechnungszeitraum auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten einschließlich der Heizkosten betrugen danach € 3.670,89. Unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen errechnete sich eine Nachforderung in Höhe von € 348,09. Mit der Abrechnung wurde von der Vermieterin zugleich eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen von € 276,90 auf € 336,50 Heizkosten vorgenommen.

Die Mieter begehren mit Widerklage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, ab Mai monatliche Vorauszahlungen von mehr als € 228,62 und auf die Heizkosten von mehr als € 77,29 auf die zu leistenden Betriebskosten zu erbringen. Der sich daraus errechnende Gesamtbetrag von € 350,91 entspreche einem Zwölftel der auf die Mieter entfallenden Betriebs- und Heizkosten des Jahres 2008. Die Vermieterin hingegen ist der Auffassung, dass Sie bei der Anpassung der Vorschüsse nicht an die letzte Betriebskostenabrechnung gebunden sei, sondern wegen zu erwartender Preissteigerungen, insbesondere wegen massiv gestiegener Energiekosten einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die zuletzt ermittelten Betriebskosten in Ansatz bringen dürfe.

Das AG Berlin - Schöneberg hat der Klage stattgegeben. Das LG Berlin hat die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Die Revision hatte indessen Erfolg.

Der BGH führte hierzu aus: Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sind nicht daran gehindert, eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Betriebskosten des laufenden Jahres voraussichtlich höher oder niedriger sein werden als die abgerechneten Betriebskosten des Vorjahres. Ausschlaggebend für die Angemessenheit einer Anpassung seien letztlich nicht die Betriebskosten des vergangenen Jahres, sondern die zu erwartenden Kosten des laufenden Jahres. Diese können maßgeblich auch durch Umstände beeinflusst werden, die sich in der letzten Betriebskostenabrechnung noch nicht ausgewirkt haben können.

Die letzte Betriebskostenabrechnung ist damit zwar Ausgangs- und Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Lassen solche Umstände Vorauszahlungen in anderer Höhe als angemessen erscheinen, als unter Zugrundelegung der Abrechnung des Vorjahres zu erwarten wäre, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine entsprechende Anpassung vornehmen.

Dementsprechend werde eine Anpassung der Betriebskosten im Hinblick auf zu erwartende Kostensteigerungen mit Recht allgemein für zulässig gehalten. Soweit allerdings in der Literatur unter Berufung auf den Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts teilweise die Auffassung vertreten werde, dass der Vermieter wegen möglicher Kostensteigerung des Abrechnungsergebnisses des Vorjahres generell um einen Sicherheitszuschlag von bis 10 % erhöhen und die Vorauszahlungen entsprechend anpassen dürfe, sei dem nicht zu folgen. Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % wegen möglicher Preissteigerungen sei kein Raum. Die Zuwilligung eines generellen Zuschlags von 10 % auf die gesamten Betriebskosten, der deutlich über der gegenwärtigen allgemeinen Teuerungsrate liege, ginge über das berechtigte Interesse des Vermieters, die vom Miete zu tragenden Betriebskosten nicht vorfinanzieren zu müssen, hinaus. Nur wenn hinsichtlich bestimmter Betriebskosten - etwa der Energiepreise - Preissteigerungen konkret zu erwarten sind, könne dies für die Berechnung der Vorauszahlungen einbezogen werden, allerdings nur unter Berücksichtigung des Verhältnisses der betreffenden Betriebskosten zu den Betriebskosten insgesamt.

Der Leitsatz lautet deshalb folgerichtig:
Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht der Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im letzen Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.

Eine Entscheidung, der man Augenmaß nicht absprechen kann, auch wenn sei manche Vermieter nicht erfreut.

Quelle: http://www.kon-ii.de

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