immopress - Antworten auf Immobilienfragen
Informationen und Nachrichten aus der immobilienwirtschaft
Samstag, 28. Januar 2012
Donnerstag, 19. Januar 2012
Darf der Vermieter bei Anpassung der Betriebskostenzahlungen einen Sicherheitszuschlag einkalkulieren?
Zum Sachverhalt der hierzu ergangenen Entscheidung des BGH vom 28.09.2011 - VIII ZR 294/10 (Ausgangsgericht: LG Berlin):
Mit Schreiben vom 06.03.2009 rechnete die Vermieterin über die Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Die im Abrechnungszeitraum auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten einschließlich der Heizkosten betrugen danach € 3.670,89. Unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen errechnete sich eine Nachforderung in Höhe von € 348,09. Mit der Abrechnung wurde von der Vermieterin zugleich eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen von € 276,90 auf € 336,50 Heizkosten vorgenommen.
Die Mieter begehren mit Widerklage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, ab Mai monatliche Vorauszahlungen von mehr als € 228,62 und auf die Heizkosten von mehr als € 77,29 auf die zu leistenden Betriebskosten zu erbringen. Der sich daraus errechnende Gesamtbetrag von € 350,91 entspreche einem Zwölftel der auf die Mieter entfallenden Betriebs- und Heizkosten des Jahres 2008. Die Vermieterin hingegen ist der Auffassung, dass Sie bei der Anpassung der Vorschüsse nicht an die letzte Betriebskostenabrechnung gebunden sei, sondern wegen zu erwartender Preissteigerungen, insbesondere wegen massiv gestiegener Energiekosten einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die zuletzt ermittelten Betriebskosten in Ansatz bringen dürfe.
Das AG Berlin - Schöneberg hat der Klage stattgegeben. Das LG Berlin hat die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Die Revision hatte indessen Erfolg.
Der BGH führte hierzu aus: Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sind nicht daran gehindert, eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Betriebskosten des laufenden Jahres voraussichtlich höher oder niedriger sein werden als die abgerechneten Betriebskosten des Vorjahres. Ausschlaggebend für die Angemessenheit einer Anpassung seien letztlich nicht die Betriebskosten des vergangenen Jahres, sondern die zu erwartenden Kosten des laufenden Jahres. Diese können maßgeblich auch durch Umstände beeinflusst werden, die sich in der letzten Betriebskostenabrechnung noch nicht ausgewirkt haben können.
Die letzte Betriebskostenabrechnung ist damit zwar Ausgangs- und Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Lassen solche Umstände Vorauszahlungen in anderer Höhe als angemessen erscheinen, als unter Zugrundelegung der Abrechnung des Vorjahres zu erwarten wäre, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine entsprechende Anpassung vornehmen.
Dementsprechend werde eine Anpassung der Betriebskosten im Hinblick auf zu erwartende Kostensteigerungen mit Recht allgemein für zulässig gehalten. Soweit allerdings in der Literatur unter Berufung auf den Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts teilweise die Auffassung vertreten werde, dass der Vermieter wegen möglicher Kostensteigerung des Abrechnungsergebnisses des Vorjahres generell um einen Sicherheitszuschlag von bis 10 % erhöhen und die Vorauszahlungen entsprechend anpassen dürfe, sei dem nicht zu folgen. Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % wegen möglicher Preissteigerungen sei kein Raum. Die Zuwilligung eines generellen Zuschlags von 10 % auf die gesamten Betriebskosten, der deutlich über der gegenwärtigen allgemeinen Teuerungsrate liege, ginge über das berechtigte Interesse des Vermieters, die vom Miete zu tragenden Betriebskosten nicht vorfinanzieren zu müssen, hinaus. Nur wenn hinsichtlich bestimmter Betriebskosten - etwa der Energiepreise - Preissteigerungen konkret zu erwarten sind, könne dies für die Berechnung der Vorauszahlungen einbezogen werden, allerdings nur unter Berücksichtigung des Verhältnisses der betreffenden Betriebskosten zu den Betriebskosten insgesamt.
Der Leitsatz lautet deshalb folgerichtig:
Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht der Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im letzen Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.
Eine Entscheidung, der man Augenmaß nicht absprechen kann, auch wenn sei manche Vermieter nicht erfreut.
Quelle: http://www.kon-ii.de
Mit Schreiben vom 06.03.2009 rechnete die Vermieterin über die Betriebs- und Heizkosten für das Kalenderjahr 2008 ab. Die im Abrechnungszeitraum auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten einschließlich der Heizkosten betrugen danach € 3.670,89. Unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen errechnete sich eine Nachforderung in Höhe von € 348,09. Mit der Abrechnung wurde von der Vermieterin zugleich eine Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen von € 276,90 auf € 336,50 Heizkosten vorgenommen.
Die Mieter begehren mit Widerklage die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, ab Mai monatliche Vorauszahlungen von mehr als € 228,62 und auf die Heizkosten von mehr als € 77,29 auf die zu leistenden Betriebskosten zu erbringen. Der sich daraus errechnende Gesamtbetrag von € 350,91 entspreche einem Zwölftel der auf die Mieter entfallenden Betriebs- und Heizkosten des Jahres 2008. Die Vermieterin hingegen ist der Auffassung, dass Sie bei der Anpassung der Vorschüsse nicht an die letzte Betriebskostenabrechnung gebunden sei, sondern wegen zu erwartender Preissteigerungen, insbesondere wegen massiv gestiegener Energiekosten einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die zuletzt ermittelten Betriebskosten in Ansatz bringen dürfe.
Das AG Berlin - Schöneberg hat der Klage stattgegeben. Das LG Berlin hat die Berufung des Vermieters zurückgewiesen. Die Revision hatte indessen Erfolg.
Der BGH führte hierzu aus: Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sind nicht daran gehindert, eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Betriebskosten des laufenden Jahres voraussichtlich höher oder niedriger sein werden als die abgerechneten Betriebskosten des Vorjahres. Ausschlaggebend für die Angemessenheit einer Anpassung seien letztlich nicht die Betriebskosten des vergangenen Jahres, sondern die zu erwartenden Kosten des laufenden Jahres. Diese können maßgeblich auch durch Umstände beeinflusst werden, die sich in der letzten Betriebskostenabrechnung noch nicht ausgewirkt haben können.
Die letzte Betriebskostenabrechnung ist damit zwar Ausgangs- und Orientierungshilfe für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Lassen solche Umstände Vorauszahlungen in anderer Höhe als angemessen erscheinen, als unter Zugrundelegung der Abrechnung des Vorjahres zu erwarten wäre, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine entsprechende Anpassung vornehmen.
Dementsprechend werde eine Anpassung der Betriebskosten im Hinblick auf zu erwartende Kostensteigerungen mit Recht allgemein für zulässig gehalten. Soweit allerdings in der Literatur unter Berufung auf den Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts teilweise die Auffassung vertreten werde, dass der Vermieter wegen möglicher Kostensteigerung des Abrechnungsergebnisses des Vorjahres generell um einen Sicherheitszuschlag von bis 10 % erhöhen und die Vorauszahlungen entsprechend anpassen dürfe, sei dem nicht zu folgen. Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % wegen möglicher Preissteigerungen sei kein Raum. Die Zuwilligung eines generellen Zuschlags von 10 % auf die gesamten Betriebskosten, der deutlich über der gegenwärtigen allgemeinen Teuerungsrate liege, ginge über das berechtigte Interesse des Vermieters, die vom Miete zu tragenden Betriebskosten nicht vorfinanzieren zu müssen, hinaus. Nur wenn hinsichtlich bestimmter Betriebskosten - etwa der Energiepreise - Preissteigerungen konkret zu erwarten sind, könne dies für die Berechnung der Vorauszahlungen einbezogen werden, allerdings nur unter Berücksichtigung des Verhältnisses der betreffenden Betriebskosten zu den Betriebskosten insgesamt.
Der Leitsatz lautet deshalb folgerichtig:
Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht der Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im letzen Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen abstrakten Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.
Eine Entscheidung, der man Augenmaß nicht absprechen kann, auch wenn sei manche Vermieter nicht erfreut.
Quelle: http://www.kon-ii.de
Mittwoch, 18. Januar 2012
Nebenkosten sparen – JETZT!
Heizungsverbrauch senken
Wenn Sie Ihre Heizkosten reduzieren wollen, müssen Sie nicht immer gleich eine neue Heizungsanlage installieren – oder gar frieren. Manchmal reicht es auch schon, kleinere Schwachstellen zu beseitigen, um die Kosten deutlich zu senken. Ein Beispiel: Dichten Sie zugige Stellen in Ihrer Wohnung ab. Um Kältebrücken oder Zugstellen aufzuspüren, gibt es einen einfachen Weg, wenn Sie eine leistungsfähige Dunstabzugshaube mit einer Abluft nach außen besitzen: Stellen Sie die auf die höchste Stufe, und schließen Sie alle Fenster und Türen. Durch die herausströmende Luft entsteht im Haus ein Vakuum, und es strömt Luft von außen nach – vor allem im Winter werden Sie Leckagen durch die kalte Zugluft schnell orten können.Machen Sie dicht!
Wenn es an den Fenstern zieht, helfen in aller Regel Schaumstoffdichtungsbänder. Diese sind für kleine und mittlere Spalten (3 bis 5 Millimeter) im Baumarkt erhältlich. Je nach Beanspruchung halten sie etwa ein bis zwei Jahre, bis sie wieder erneuert werden müssen. Auch Profildichtungen helfen und sind auch bis 6 Millimeter Breite erhältlich. Zieht es unter der Tür durch, helfen Bürstendichtungen, die sich auch Unebenheiten anpassen. Schrauben oder kleben Sie die Schiene mit den Bürsten einfach in der richtigen Höhe auf das Türblatt – dann hat der Zug keine Chance mehr.Wanddämmung verbessern – auch als Mieter!
Viel Energie geht über schlecht gedämmte Außenwände verloren. Wenn von außen nicht nachgedämmt werden kann (z. B. wegen des Denkmalschutzes) oder soll (weil der Vermieter z. B. die Kosten nicht übernehmen möchte), besteht die Möglichkeit der Innendämmung. Aber Vorsicht: Oft werden Außenwände mit Wärmebrücken aus Materialien gedämmt, die mehr oder weniger luftundurchlässig sind – dadurch besteht die Gefahr von Schimmelbildung hinter der Dämmung, wenn sich dort Feuchtigkeit ablagert. Am sinnvollsten sind Maßnahmen, die die Feuchtigkeit des Innenraums aufnehmen können, wie etwa Calcium-Silikatplatten.Heizkörper kontrollieren
Ebenfalls ein Problemfall: Die Dämmung hinter Heizkörpern. Je dünner die Außenwand hinter dem Heizkörper ist, desto mehr Energie geht dort verloren – und desto eher lohnt sich der Wärmeschutz. Baumärkte bieten dünne, flexible Dämmmaterialien an, die sich auch hinter Heizkörper schieben lassen – oft mit Aluminiumkaschierung. Wer mehr Platz hat oder den Heizkörper abbauen kann, sollte Hartschaumplatten einsetzen, die möglichst dick sind. Darüber hinaus gibt es auch Gipskartonverbundplatten mit aufgeklebter Hartschaumplatte. Achten Sie aber darauf, dass zwischen Heizkörper und Dämmschicht ausreichend Platz ist, damit die warme Luft ungehindert aufsteigen kann. Auch hier gilt: Luftdurchlässige Materialien sind immer sinnvoller, um Schimmelprobleme zu vermeiden!Weniger für Strom ausgeben
Es ist ziemlich simpel, die Ausgaben für Strom im Haushalt zu senken. Möglichkeit 1: Sie suchen sich einen günstigeren Anbieter. Einfach in unseren Stromtarifrechner den Verbrauch der letzten 12 Monate eingeben, Postleitzahl dazu, und schon sehen Sie, wie viel Sie bei den günstigsten Anbietern zahlen müssen. Denken Sie daran, dass nicht nur der Preis pro Kilowattstunde entscheidend ist – auch die jährlichen Grundgebühren müssen berücksichtigt werden. Möglichkeit 2: Verbrauch senken. Sie haben es selbst in der Hand, den Stromverbrauch zu senken. Die Liste möglicher Maßnahmen ist lang: Sie können Glühbirnen gegen Energiesparlampen tauschen, die Stand-by-Geräte abschalten, Spül- und Waschmaschine besser ausnutzen, im Sommer auf den Balkon statt auf den Wäschetrockner setzen oder beim Kochen auf Restwärme setzen oder einen Schnellkochtopf einsetzen.Wasserverbrauch reduzieren
Auch ohne aufwändige Renovierung lässt sich der Wasserverbrauch im Haushalt oft deutlich verringern. Eine Option: Bauen Sie einen Durchflussreduzierer oder Mengenregler ein. Damit senken Sie die Menge an durchlaufendem Wasser am Waschbecken oder in der Dusche erheblich. Das kleine Gerät wird einfach am Auslass eines Wasserhahns oder vor dem Duschkopf montiert. Die Kosten: Zwischen 4 und 10 Euro, die mögliche Ersparnis: Bis zu 100 Liter Wasser pro Tag in einem 4-Personen-Haushalt, das entspricht im Jahr bis zu 120 Euro Nebenkosten. Strahlregler für Küche und Bad verringern ebenfalls die durchlaufende Menge Wasser an einem Wasserhahn. Als Perlatoren mischen sie dem Wasser Luft bei und sorgen so für einen vollen Wasserstrahl, der aber weniger Wasser benötigt als ohne Luft. Die Kosten: 5 bis 8 Euro, die mögliche Ersparnis beträgt 30 bis 50 Liter Wasser pro Tag in einem 4-Personen-Haushalt. Das entspricht 35 bis 50 Euro im Jahr.
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Neue Technik einsetzen hilft sparen!
Neue Duschköpfe haben heute eine wesentlich geringere Durchflussmenge als noch vor 5 oder 6 Jahren. Solche Sparbrausen lassen nur noch 10 Liter pro Minute durch und verwenden zudem einen kleineren Strahlwinkel, damit nicht zu viel Wasser ungenutzt an Ihnen vorbeiplätschert. Die mögliche Ersparnis bei täglicher Dusche dürfte bis zu 75 Euro im Jahr ausmachen. Auch an der Toilette lässt sich viel Wasser sparen. Spülkastengewichten sei Dank! Sie werden so eingebaut, dass das Wasser nur läuft, solange Sie die Taste auch wirklich drücken. So verbrauchen Sie beim "kleinen Geschäft" gerade einmal 3 Liter Wasser, wo sonst 30 oder 40 Liter durchrauschten. Selbst vorsichtig geschätzt, lassen sich so im Jahr problemlos 20.000 Liter Wasser sparen – und damit 60 Euro auf der Wasserrechnung.Quelle: http://www.optimal-absichern.de
Montag, 16. Januar 2012
Gebäudeversicherung - Beachten Sie Ihre Pflichten!
Besondere Pflichten im Winter
Wenn Eigentümer ihre Immobilie im Winter leerstehen lassen, müssen sie regelmäßig kontrollieren, ob die Räume ausreichend beheizt sind. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 233/06) hervor. Was aber ist unter "regelmäßig" zu verstehen? Dieser Frage ist der Bundesgerichtshof nachgegangen. In dem Fall hatte ein Mann das Haus 11 Tage lang nicht kontrolliert. In dieser Zeit war durch starken Frost ein Wasserschaden entstanden.Der nach dem Versicherungsvertrag erforderlichen Pflicht zur "genügend häufigen" Kontrolle der Immobilie war der Mann damit nicht nachgekommen, meinte die Versicherung. Zwei Kontrollbesuche pro Woche wären ihm zuzumuten gewesen. So einfach wollten es sich die Bundesrichter jedoch nicht machen. Der Mann habe sich ja gerade gegen Frostschäden versichert und dafür Prämien gezahlt. Deshalb muss im Einzelfall geklärt werden, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten. Um diese Frage zu beantworten, muss sich jetzt die Vorinstanz noch einmal mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.
Keine uferlosen Kontrollpflichten
Anders sieht es allerdings aus, wenn in einem leerstehenden Gebäude ein Rohr im Winter durch Materialermüdung bricht. Die Versicherung kann ihrem Kunden dann nicht vorhalten, dass er das Rohr in einem leerstehenden Haus nicht entleert hat, wie das Oberlandesgericht Köln (AZ: 9 U 110/07) entschieden hat. Denn bei einem Rohrbruch in einem leer stehenden Gebäude aufgrund Materialermüdung lässt sich kein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften feststellen, weil die Materialermüdung die Ursache für den Schaden war, und nicht der Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften.
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Schäden immer rechtzeitig melden
Auch die Schadensmeldung selbst birgt das Risiko von Pflichtverletzungen. Wer seiner Gebäudeversicherung einen Schaden z. B. erst 14 Tage nach dem Schadensereignis meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichtes Wuppertal (AZ: 39 C 557/06) hervor. In dem Fall hatte eine Ehepaar vergessen, einen Außenwasserhahn abzusperren. Nachts platzte der daran befindliche Schlauch ab und der Keller lief knöcheltief voller Wasser. Nachdem das Ehepaar zunächst versucht hatte, den Schaden zu beseitigen, meldeten sie sich zwei Wochen später bei ihrem Gebäudeversicherer und wollten die Kosten für die notwendigen Malerarbeiten ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen – zu Recht, denn das Ehepaar hatte durch die verspätete Anzeige seine Anzeigeobliegenheiten gegenüber der Versicherung verletzt, so die Richter. Und ein solches Versäumnis führt in aller Regel zum Verlust des Versicherungsschutzes.Nachweispflicht des Versicherten nach einem Schaden
Wer von seiner Wohngebäudeversicherung vollen Schadensersatz für ein abgebranntes Gebäude haben will, muss das Gebäude auch wiederherstellen. Die geplante Wiederherstellung muss der Versicherte dabei beweisen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Köln (AZ: 20 O 623/09) zeigt. Erforderlich ist deshalb unter anderem, dass ein Bauvertrag mit einem leistungsfähigen Unternehmer abgeschlossen wurde und die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrags kaum möglich ist, sodass Manipulationen des Versicherten ausgeschlossen sind. Kritisch sah das Gericht eine Klausel im Bauvertrag, die dem Versicherten als Auftraggeber umfangreiche Kündigungsrechte zugesteht, ohne dass er eine angemessene Vertragsstrafe zahlen muss. Das Gericht wies darauf hin, dass die Wiederherstellung des Gebäudes wirklich gesichert sein muss, was mit einer weiten Rücktrittsklausel nicht der Fall ist.Wohngebäudeversicherung: Nur genutztes Gebäude versichert
Der Schutz einer Wohngebäudeversicherung setzt in aller Regel voraus, dass das Gebäude genutzt wird. Was darunter zu verstehen ist, musste jetzt das Landgericht Wiesbaden (AZ: 1 O 193/08) in einem Fall entscheiden, in dem das Gebäude zwar nicht bewohnt wurde, unter der Woche am Gebäude aber regelmäßig Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden. Die Richter entschieden, dass ein Wohngebäude dann nicht genutzt wird, wenn es leer steht und in ihm nicht gewohnt wird. Die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen durch den Eigentümer ändert nichts daran, dass es sich um ein „nicht genutztes“ Gebäude handelte. Dies ergibt die Auslegung der entsprechenden Versicherungsbedingung, so das Gericht. Denn ein Gebäude, das nicht zum Wohnen genutzt wird, ist anderen Risiken ausgesetzt, die die Wohngebäudeversicherer ausschließen wollen: So kann Leitungswasser über einen längeren Zeitraum unbemerkt austreten, Vandalismus ist möglich. Damit bestand in diesem Fall kein Versicherungsschutz für das Gebäude.Quelle: http://www.optimal-absichern.de
Dienstag, 10. Januar 2012
Baufinanzierung: Weitere Zinssenkungen für 2012 ungewiss
Für Finanzierungsmöglichkeiten von Immobilien stehen die
Sterne derzeit gut: Historisch niedrige Zinsen geben Anreiz für den
Immobilienkauf. Experten sind sich allerdings nicht schlüssig, ob die
Talfahrt sich 2012 fortsetzen wird – ein weiteres Absinken der Zinsen
erscheint aber eher unwahrscheinlich.
2011 war ein günstiges Jahr für den Immobilienerwerb: Ungewohnt niedrige Zinsen machten eine Finanzierung für viele Interessenten erst erschwinglich. Ob der Trend sich auch 2012 fortsetzen wird, bleibt fraglich. Experten raten daher, den Wunsch nach den eigenen vier Wänden möglichst bald zu verwirklichen, damit das historische Tief der Zinsen ausgenutzt werden kann. Wer über das entsprechende Einkommen verfügt, sollte die Gunst der Stunde nutzen und ein Volltilgerdarlehen abschließen, bei regulären Annuitätendarlehen sollte auf eine möglichst lange Zinsbindung Wert gelegt werden. Doch nicht nur der Immobilienkauf eignet sich gerade, auch Bauherren können noch Vorteile nutzen. Volltilgerdarlehen werden, anders als Annuitätendarlehen, in einem bestimmten Zeitraum vollständig zurückgezahlt. Dabei gilt die vereinbarte Zinsbindung. Um die relativ hohen Raten bezahlen zu können, ist ein stabiles und hohes Einkommen Voraussetzung. Vorteil: Die Darlehensgeber belohnen diese Finanzierungsart oft mit besonders günstigen Konditionen. Allerdings sind in diesem Finanzierungskonzept keine Sondertilgungen oder Tilgungsanpassungen vorgesehen. Die Konditionen, unter denen ein Volltilgerdarlehen abgeschlossen wird, sollten also besonders vorteilhaft sein – und ein niedriges Zinsniveau wie das momentane trägt dazu das seine bei.
Zinslage spricht für Finanzierungsformen wie das Volltilgerdarlehen
Experten sind der Meinung, dass die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank in der nahen Zukunft verhaltener ausfallen wird: Es wird wohl eher zu einem Anheben des Zinsleitsatzes kommen als zu einer weiteren Absenkung. Ist die Konjunktur durch vergangene Zinssenkungen erst einmal wieder belebt, werden die Finanzierungsmöglichkeiten bald auch nicht mehr so günstig für die Darlehensnehmer sein wie in diesem Moment. Es sollte auch bedacht werden: Die Entscheidung zur Finanzierung wird über einen sehr langen Zeitraum getroffen, denn meist laufen Darlehen bis zu 15 oder 20 Jahre. Wer sich also in der Hoffnung auf noch niedrigere Zinsen verspekuliert, der muss mit der Entscheidung auf Jahre leben, schon Unterschiede von einem Viertel oder halben Prozent beim Finanzierungsvertrag können empfindliche Mehrkosten verursachen. Wer jetzt ein Darlehensvertrag abschließt, sollte beim momentanen Zinsniveau auf eine lange Sollzinsbindung achten. Gleiches gilt für Anschlussfinanzierungen.
2011 war ein günstiges Jahr für den Immobilienerwerb: Ungewohnt niedrige Zinsen machten eine Finanzierung für viele Interessenten erst erschwinglich. Ob der Trend sich auch 2012 fortsetzen wird, bleibt fraglich. Experten raten daher, den Wunsch nach den eigenen vier Wänden möglichst bald zu verwirklichen, damit das historische Tief der Zinsen ausgenutzt werden kann. Wer über das entsprechende Einkommen verfügt, sollte die Gunst der Stunde nutzen und ein Volltilgerdarlehen abschließen, bei regulären Annuitätendarlehen sollte auf eine möglichst lange Zinsbindung Wert gelegt werden. Doch nicht nur der Immobilienkauf eignet sich gerade, auch Bauherren können noch Vorteile nutzen. Volltilgerdarlehen werden, anders als Annuitätendarlehen, in einem bestimmten Zeitraum vollständig zurückgezahlt. Dabei gilt die vereinbarte Zinsbindung. Um die relativ hohen Raten bezahlen zu können, ist ein stabiles und hohes Einkommen Voraussetzung. Vorteil: Die Darlehensgeber belohnen diese Finanzierungsart oft mit besonders günstigen Konditionen. Allerdings sind in diesem Finanzierungskonzept keine Sondertilgungen oder Tilgungsanpassungen vorgesehen. Die Konditionen, unter denen ein Volltilgerdarlehen abgeschlossen wird, sollten also besonders vorteilhaft sein – und ein niedriges Zinsniveau wie das momentane trägt dazu das seine bei.
Zinslage spricht für Finanzierungsformen wie das Volltilgerdarlehen
Experten sind der Meinung, dass die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank in der nahen Zukunft verhaltener ausfallen wird: Es wird wohl eher zu einem Anheben des Zinsleitsatzes kommen als zu einer weiteren Absenkung. Ist die Konjunktur durch vergangene Zinssenkungen erst einmal wieder belebt, werden die Finanzierungsmöglichkeiten bald auch nicht mehr so günstig für die Darlehensnehmer sein wie in diesem Moment. Es sollte auch bedacht werden: Die Entscheidung zur Finanzierung wird über einen sehr langen Zeitraum getroffen, denn meist laufen Darlehen bis zu 15 oder 20 Jahre. Wer sich also in der Hoffnung auf noch niedrigere Zinsen verspekuliert, der muss mit der Entscheidung auf Jahre leben, schon Unterschiede von einem Viertel oder halben Prozent beim Finanzierungsvertrag können empfindliche Mehrkosten verursachen. Wer jetzt ein Darlehensvertrag abschließt, sollte beim momentanen Zinsniveau auf eine lange Sollzinsbindung achten. Gleiches gilt für Anschlussfinanzierungen.
Betriebskosten sparen Mieter können Betriebskosten sparen und so die zweite Miete senken. Dabei gibt es einfache Einsparmöglichkeiten, ohne auf Komfort zu verzichten.
von Frank Kemter
Betriebskosten sparen lohnt sich, denn diese sind oft eine zweite Miete. Tipps, wie Kosten eingespart werden können.
Sowohl Vermieter als auch Mieter
können Betriebskosten sparen. Bestimmte Einsparpotenziale lassen sich
ganz einfach und ohne großen Aufwand umsetzen. Andere sind nur mit
erheblichem Aufwand möglich und sollten dann angegangen werden, wenn
sowieso eine Renovierung des Hauses ansteht.
Betriebskosten sparen: Das können Mieter und Selbstnutzer tun
Wenn es darum geht, die Müllmenge zu reduzieren, Wasser, Heizenergie und Strom einzusparen, ist es gerade in größeren Mietshäusern wichtig, dass alle Mieter an einem Strang ziehen - nur so lässt sich die so genannte zweite Miete reduzieren. Denn oftmals werden diese Posten nicht nach dem Verbrauch des einzelnen Mieters abgerechnet, sondern nach dem im Mietvertrag festgelegten Verteilungsschlüssel - etwa nach Wohnfläche oder Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen. Gut haben es Mieter, wenn für jede Wohnung eigene Zähler existieren und jeder nur seinen tatsächlichen Verbrauch zahlen muss - gängig ist das aber nur für Wasser und Heizkosten, welche aber ohnehin überwiegend nach Verbrauch abgerechnet werden müssen.
Wenn es darum geht, die Müllmenge zu reduzieren, Wasser, Heizenergie und Strom einzusparen, ist es gerade in größeren Mietshäusern wichtig, dass alle Mieter an einem Strang ziehen - nur so lässt sich die so genannte zweite Miete reduzieren. Denn oftmals werden diese Posten nicht nach dem Verbrauch des einzelnen Mieters abgerechnet, sondern nach dem im Mietvertrag festgelegten Verteilungsschlüssel - etwa nach Wohnfläche oder Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen. Gut haben es Mieter, wenn für jede Wohnung eigene Zähler existieren und jeder nur seinen tatsächlichen Verbrauch zahlen muss - gängig ist das aber nur für Wasser und Heizkosten, welche aber ohnehin überwiegend nach Verbrauch abgerechnet werden müssen.
Heizenergie sparen
Niemand will in seiner Wohnung
frieren. Doch gerade in Zimmern, die nicht dauernd genutzt werden, kann
man gut Nebenkosten sparen, da dort die Heizung nicht unbedingt auf
vollen Touren laufen muss. Jedes Grad Temperatur weniger spart etwa
sechs Prozent Kosten ein, weiß die Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und
umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE).
Zweite Miete senken: Richtig lüften
Ebenfalls wichtig ist das richtige
Lüften. Die Todsünde: bei laufender Heizung lange Zeit bei gekipptem
Fenster lüften. Der Mieterverein München rät, im Winter mindestens
zweimal täglich etwa fünf bis zehn Minuten Stoß zu lüften. Auch bei
Abwesenheit sollte die Heizung niemals ganz ausgestellt werden. Denn
ständiges Auskühlen und Wiederaufheizen ist teurer als das Halten einer
abgesenkten Durchschnittstemperatur. In der Summe ist wegen solcher
falsch verstandener Sparsamkeit die zweite Miete sogar höher. Werden
die Räume unterschiedlich stark geheizt, sollten die Innentüren
geschlossen bleiben. Wichtig: Neubauten und viele renovierte Altbauten
dämmen zwar gut, sind aber auch sehr dicht. Es kommt kaum Kälte rein,
allerdings auch kaum Feuchtigkeit raus. Und die entsteht nicht nur beim
Kochen oder Duschen, sondern auch durch pure Anwesenheit von Menschen -
durch Schwitzen. Die Räume sollten deshalb häufiger gelüftet werden,
ansonsten kann sich möglicherweise Schimmelpilz bilden - und das
Betriebskosten sparen geht nach hinten los.
Müllmenge reduzieren
Die Gebühren für Müll werden in
den meisten Gemeinden nach der Menge abgerechnet. Maßgeblich ist dann
das Volumen der Mülltonnen in Litern. Deshalb: Kontrollieren Sie, ob die
Mülltonnen auch tatsächlich voll genutzt werden. Stehen zum Beispiel
mehrere Tonnen im Hof, die vom einen zum anderen Müllabfuhrtermin immer
nur halb voll werden, sollten Sie den Vermieter bitten, die Tonnen auf
das tatsächlich benötigte Volumen zu reduzieren, um Betriebskosten zu
sparen. Auch Mülltrennung kann dazu beitragen, dass weniger Hausmüll
anfällt: So gehören zum Beispiel Altglas und Altpapier in die dafür
vorgesehenen Sammelcontainer.
Wasser einsparen
Wasser, aber auch die Gebühren für
das Abwasser sind in den vergangenen Jahren stetig teurer geworden.
Doch auch hier lässt sich einiges an Nebenkosten sparen. Einige
Beispiele:
- das Warmwasser sprudelt immer erst nach ein paar Litern? Sammeln Sie das kalte Wasser in einem Eimer und verwenden Sie es zum Blumen gießen
- Wasser sparende Armaturen senken den Verbrauch erheblich
- für ein Vollbad benötigen Sie in der Regel viel mehr Wasser als für eine Dusche
- wenn ein Neukauf ansteht: Besonders sparsame Wasch- und Spülmaschinen knausern mit dem Nass
Stromkosten reduzieren
Strom für die Wohnung wird zwar in
der Regel direkt mit dem Versorger und nicht mit dem Vermieter
abgerechnet (Ausnahme: Strom für die Treppenhausbeleuchtung und
Gemeinschaftsräume), Betriebskosten sparen ist auch hier möglich:
- Die neuen Stromversorger liefern oftmals zu günstigeren Konditionen als die alteingesessenen Versorger. Vor einem Wechsel sollte die Tarifstruktur der einzelnen Anbieter verglichen werden.
- Energiesparlampen verbrauchen bei gleicher Lichtausbeute nur einen Bruchteil der Energie die gewöhnliche Glühbirnen verbrauchen.
- Der Standby-Betrieb von Elektrogeräten verschlingt ebenfalls Strom. Fernsehgeräte, Stereoanlagen und Computer gehören deshalb komplett ausgeschaltet, wenn sie gerade nicht genutzt werden. Viele Geräte lassen sich gar nicht komplett ausschalten, ohne den Netzstecker zu ziehen. Mit einer Steckdosenleiste mit An-/Aus-Schalter werden solche Geräte ausgetrickst.
23-11-2010
Zum Thema auf immowelt.de
Die drei größten Irrtümer zur Energieeinsparverordnung
Damit der Energieverbrauch von Häusern merklich sinkt,
müssen sich Eigentümer und Käufer an die Regeln der
Energieeinsparverordnung halten. Immowelt.de erläutert die drei
hartnäckigsten EnEV-Irrtümer.
von Katrin Hausmann
Soll ein einzelnes Fenster
ausgetauscht werden, muss sich ein privater Eigenheimbesitzer in der
Regel nicht an die Regelungen der Energieeinsparverordnung halten. Foto:
Velux
Mit der Energieeinsparverordnung
(EnEV) hat die Bundesregierung Standards zur Energieeinsparung gesetzt:
Käufer und Eigenheimbesitzer sollen dazu beitragen, dass der
Energieverbrauch der Häuser in Deutschland merklich sinkt. Doch während
viele verunsichert sind, was genau zu tun ist, halten sich einige
Irrtümer zur EnEV wacker. Mancher Eigentümer hat Angst vor kostspieligen
Nachrüstungen.
1. Energieausweis für jeden Hauseigentümer
Mit der Energieeinsparverordnung
ist auch ein Energieausweis, der den Energiebedarf eines Gebäudes näher
erläutert, Pflicht. Doch laut EnEV brauchen nicht alle
Immobilieneigentümer einen Energieausweis:
Wer das Haus selbst bewohnt, kann auf den Ausweis verzichten. Nur wer
vermietet oder das Haus verkaufen möchte, muss über den Energiebedarf
des Gebäudes mittels eines Energieausweises aufklären. Von dieser
Regelung sind denkmalgeschützte Wohnhäuser allerdings ausgenommen.
2. Energieeinsparverordnung: Nachtspeicheröfen müssen raus
Lediglich Eigentümer von
Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind dazu
verpflichtet, Nachtspeicheröfen gegen effizientere Heizsysteme
auszutauschen. Die Übergangsfristen in der Energieeinsparverordnung
sind aber großzügig: Alte Geräte, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut
wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2019 ersetzt werden. Neuere Geräte
müssen nach 30 Jahren raus - dies gilt ab Einbau. Einfamilienhäuser
dürfen laut EnEV weiter mit Nachtspeicheröfen beheizt werden. Ob sich
das auch langfristig lohnen wird, ist durch hohe Strompreise und die
schlechte Effizienz aber fragwürdig.
3. Nachrüsten bei schlechter Energieeffizienz
Energetisch sanieren ist teuer.
Private Hauseigentümer müssen aber nur eingeschränkt nachrüsten: Der
Einbau neuer Fenster sowie eine nachträgliche Fassaden- und Dachdämmung
sind nicht in der Energieeinsparverordnung vorgeschrieben. Wird ein
Bauteil aber ohnehin saniert, so muss dies in einigen Fällen nach den
Regelungen der EnEV geschehen. Bei der Sanierung der Fassade muss
beispielsweise darauf geachtet werden, dass diese später die Vorgaben
der EnEV erfüllt. Kleinere Reparaturen, die nicht mehr als zehn Prozent
der Gesamtfläche der Fassade betreffen, oder das Streichen unterliegen
nicht den Regelungen der Energieeinsparverordnung. Beim Einbau neuer
Fenster gilt: Werden weniger als zehn Prozent der Gesamtfensterfläche
erneuert, muss nicht nach EnEV-Vorgaben modernisiert werden. Wer
beispielsweise nur ein Fenster einbaut, muss aber darauf achten, dass
dieses die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllt. Die
Energieeffizienz darf nicht schlechter sein als die des alten Fensters.
Dienstag, 20. Dezember 2011
BGH-Überblick 2011
Ständig stehen beim BGH miet- und
wohnungseigentumsrechtliche Fragen auf der Tagesordnung. In dieser
Übersicht haben wir die wichtigsten Entscheidungen, die 2011
veröffentlicht worden sind, zusammengestellt.
BGH-Entscheidungen 2011 zu
Betriebskosten
Schönheitsreparaturen und Mängeln
Kündigung und Mieterhöhung
Wohnungseigentumsrecht
weiteren Themen
zum BGH-Überblick 2010
Haufe Online-Redaktion
Betriebskosten
Schönheitsreparaturen und Mängeln
Kündigung und Mieterhöhung
Wohnungseigentumsrecht
weiteren Themen
zum BGH-Überblick 2010
Samstag, 10. Dezember 2011
Vermieter können Winterdienst auf Mieter abwälzen
Überwachungspflicht bleibt beim Vermieter
Auch wenn dauerhafte Minusgrade und stärkere Schneefälle noch auf sich warten lassen – schon jetzt sollte klar sein, wer dafür sorgt, dass sich Gehwege und Zufahrten durch Schnee und Eis nicht in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Denn damit hängt auch die Frage zusammen, wer haften muss, wenn Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzen und sich verletzen. „Die Zuständigkeiten für Schneeräumen und Streuen sollten vor einem plötzlichen Wintereinbruch geklärt sein“, sagt Michael Bruns, Vorstandsvorsitzender der Region Nord-West im Immobilienverband IVD.
In der Regel ist der Hauseigentümer verantwortlich für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen von glatten Wegen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Mieter für das Schneefegen zuständig sind. Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter abwälzen, wie kürzlich ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt hat. „Durch einen Blick in den Mietvertrag kann jeder prüfen, ob er im Winter zu Schneeschaufel und Besen greifen muss“, rät Bruns. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Winterdienst muss entweder im Mietvertrag enthalten sein oder in der Hausordnung stehen, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Treppenhaus genügt laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht.
Der Vermieter kann wählen, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87).
Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall.
Vermieter bleibt in der Verantwortung
Selbst dann, wenn die Winterpflichten wirksam auf einen oder alle Mieter des Hauses übertragen worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. „Er muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen“, so Bruns. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Hauseigentümer einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat. Kann er im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er nach Außen für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind. Eine Versicherung hierfür ist obligatorisch. Jedem Hausbesitzer wird daher der Abschluss einer Grundbesitzer Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang empfohlen. Häufig besteht die Möglichkeit der günstigen Eindeckung im Rahmen des Hauptvertrages mit der Wohngebäudeversicherung. Michael Bruns empfiehlt hierzu einen Fachmann zu konsultierten und einmal den Deckungsumfang prüfen zu lassen. Die Kosten der Versicherung sind im Rahmen der Betriebskostenverordnung umlagefähige Nebenkosten.
Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen zur Verfügung zu stellen. „Die Kosten dafür beziehungsweise für einen gewerblichen Winterdienst darf der Hauseigentümer auf die Mieter umlegen“, sagt Bruns.
An Bushaltestellen und Zebrastreifen großzügiger räumen
Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Mieterparkplätzen müssen gefegt und gestreut werden. Außerdem sind Hydranten von übermäßigem Schnee zu befreien sowie Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen frei zu halten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmitte oder Fußgängerüberwegen muss zudem mehr als der sonst übliche Streifen von 1,00 bis 1,20 Meter Breite geräumt werden. Für Bürgersteige gilt die Faustregel, dass zwei Passanten aneinander vorbei gehen können müssen. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt ein halber Meter (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00).
Schneien kann es zwar die ganze Nacht lang – gefegt werden muss trotzdem nur tagsüber. Wer die Verantwortung zur Räumung trägt, muss sich betreffs der Räumungszeiten nach den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung richten. „Normalerweise muss spätestens ab 7 Uhr morgens bis 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr abends, dafür gesorgt sein, dass gefegt und gestreut wird“, erklärt Fachanwalt Dr. Olaf Steckhan, Rechtsberater des IVD Nord-West in Hannover mit Bezug auf ein Urteil des Landesgerichts Köln (LG Köln, Az. 1 S 3/94, WM 94, 107).
Bei anhaltendem Schneefall reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Stattdessen ist es erforderlich, immer wieder neu zu räumen und durch Sand die Gefahr des Ausrutschens zu verringern (Kammergericht Berlin, Az. 14 U 159/02). „Permanentes Räumen ist nicht notwendig, aber sobald der Schneefall unterbrochen ist, muss der Verpflichtung wieder nachgegangen werden“ sagt Dr. Steckhan und empfiehlt weiter: „Es sollte lieber einmal mehr als zu wenig geräumt werden. Denn die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Schnee- und Eisbeseitigungspflicht.“ Erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie ununterbrochenem, gefrierendem Regen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist, muss nicht mehr gestreut werden.
Vermieter haftet nicht automatisch bei Schäden durch Dachlawinen
Rutscht tatsächlich eine Person auf dem Gehweg aus und verletzt sich, weil die Streupflicht vernachlässigt wurde, so können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Vermieter beziehungsweise Mieter zukommen. Je nachdem, wer zum Winterdienst verpflichtet war, tritt entweder die Grundbesitzer Haftpflichtversicherung des Vermieters oder die private Haftpflichtversicherung des streu- und räumpflichtigen Mieters ein.
„Dies ist nicht automatisch der Fall, wenn ein Passant von Schneemassen getroffen wird, die vom Dach rutschen“, berichtet Dr. Steckhan. Zwar haben Hausbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht, doch was das konkret bedeutet, ist je nach Region unterschiedlich. In Gebieten mit viel Schneefall haften im Schadensfall der Hausbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung, wenn Dächer nicht mit Schneefanggittern abgesichert sind. In anderen Regionen, wo für gewöhnlich wenig Schnee fällt und Schneefanggitter in der Regel nicht notwendig sind, muss jeder Verkehrsteilnehmer bei außergewöhnlich starkem Schneefall selbst zur Schadensvermeidung beitragen.
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Auch wenn dauerhafte Minusgrade und stärkere Schneefälle noch auf sich warten lassen – schon jetzt sollte klar sein, wer dafür sorgt, dass sich Gehwege und Zufahrten durch Schnee und Eis nicht in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Denn damit hängt auch die Frage zusammen, wer haften muss, wenn Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzen und sich verletzen. „Die Zuständigkeiten für Schneeräumen und Streuen sollten vor einem plötzlichen Wintereinbruch geklärt sein“, sagt Michael Bruns, Vorstandsvorsitzender der Region Nord-West im Immobilienverband IVD.
In der Regel ist der Hauseigentümer verantwortlich für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen von glatten Wegen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Mieter für das Schneefegen zuständig sind. Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter abwälzen, wie kürzlich ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt hat. „Durch einen Blick in den Mietvertrag kann jeder prüfen, ob er im Winter zu Schneeschaufel und Besen greifen muss“, rät Bruns. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Winterdienst muss entweder im Mietvertrag enthalten sein oder in der Hausordnung stehen, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Treppenhaus genügt laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht.
Der Vermieter kann wählen, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87).
Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall.
Vermieter bleibt in der Verantwortung
Selbst dann, wenn die Winterpflichten wirksam auf einen oder alle Mieter des Hauses übertragen worden sind, bleibt der Vermieter in der Verantwortung. „Er muss zumindest stichprobenartig kontrollieren, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen“, so Bruns. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Hauseigentümer einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat. Kann er im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er nach Außen für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind. Eine Versicherung hierfür ist obligatorisch. Jedem Hausbesitzer wird daher der Abschluss einer Grundbesitzer Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsumfang empfohlen. Häufig besteht die Möglichkeit der günstigen Eindeckung im Rahmen des Hauptvertrages mit der Wohngebäudeversicherung. Michael Bruns empfiehlt hierzu einen Fachmann zu konsultierten und einmal den Deckungsumfang prüfen zu lassen. Die Kosten der Versicherung sind im Rahmen der Betriebskostenverordnung umlagefähige Nebenkosten.
Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen zur Verfügung zu stellen. „Die Kosten dafür beziehungsweise für einen gewerblichen Winterdienst darf der Hauseigentümer auf die Mieter umlegen“, sagt Bruns.
An Bushaltestellen und Zebrastreifen großzügiger räumen
Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Mieterparkplätzen müssen gefegt und gestreut werden. Außerdem sind Hydranten von übermäßigem Schnee zu befreien sowie Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen frei zu halten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmitte oder Fußgängerüberwegen muss zudem mehr als der sonst übliche Streifen von 1,00 bis 1,20 Meter Breite geräumt werden. Für Bürgersteige gilt die Faustregel, dass zwei Passanten aneinander vorbei gehen können müssen. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt ein halber Meter (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00).
Schneien kann es zwar die ganze Nacht lang – gefegt werden muss trotzdem nur tagsüber. Wer die Verantwortung zur Räumung trägt, muss sich betreffs der Räumungszeiten nach den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung richten. „Normalerweise muss spätestens ab 7 Uhr morgens bis 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr abends, dafür gesorgt sein, dass gefegt und gestreut wird“, erklärt Fachanwalt Dr. Olaf Steckhan, Rechtsberater des IVD Nord-West in Hannover mit Bezug auf ein Urteil des Landesgerichts Köln (LG Köln, Az. 1 S 3/94, WM 94, 107).
Bei anhaltendem Schneefall reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Stattdessen ist es erforderlich, immer wieder neu zu räumen und durch Sand die Gefahr des Ausrutschens zu verringern (Kammergericht Berlin, Az. 14 U 159/02). „Permanentes Räumen ist nicht notwendig, aber sobald der Schneefall unterbrochen ist, muss der Verpflichtung wieder nachgegangen werden“ sagt Dr. Steckhan und empfiehlt weiter: „Es sollte lieber einmal mehr als zu wenig geräumt werden. Denn die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Schnee- und Eisbeseitigungspflicht.“ Erst bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie ununterbrochenem, gefrierendem Regen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist, muss nicht mehr gestreut werden.
Vermieter haftet nicht automatisch bei Schäden durch Dachlawinen
Rutscht tatsächlich eine Person auf dem Gehweg aus und verletzt sich, weil die Streupflicht vernachlässigt wurde, so können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Vermieter beziehungsweise Mieter zukommen. Je nachdem, wer zum Winterdienst verpflichtet war, tritt entweder die Grundbesitzer Haftpflichtversicherung des Vermieters oder die private Haftpflichtversicherung des streu- und räumpflichtigen Mieters ein.
„Dies ist nicht automatisch der Fall, wenn ein Passant von Schneemassen getroffen wird, die vom Dach rutschen“, berichtet Dr. Steckhan. Zwar haben Hausbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht, doch was das konkret bedeutet, ist je nach Region unterschiedlich. In Gebieten mit viel Schneefall haften im Schadensfall der Hausbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung, wenn Dächer nicht mit Schneefanggittern abgesichert sind. In anderen Regionen, wo für gewöhnlich wenig Schnee fällt und Schneefanggitter in der Regel nicht notwendig sind, muss jeder Verkehrsteilnehmer bei außergewöhnlich starkem Schneefall selbst zur Schadensvermeidung beitragen.
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Mittwoch, 7. Dezember 2011
Das ändert sich 2012 für Mieter, Immobilienkäufer und -eigentümer
Weniger Garantiezins für Lebensversicherungen, gekürzte
Solarförderung, kein analoges Fernsehen: Mieter, Immobilieneigentümer
und -käufer müssen sich auf Änderungen einstellen.
von Frank Kemter
Der Jahreswechsel ist auch die
Zeit der Änderungen: Mieter, Hausbesitzer und -käufer müssen sich auf
einige Neuerungen einstellen:
Ende des analogen Satellitenfernsehen
Am 30. April 2012 ist das analoge
Satellitenfernsehen Geschichte. Wer nicht buchstäblich in die Röhre
gucken will, sollte sich bis dahin einen digitalen SAT-Receiver zulegen.
Das ist in der Regel ausreichend. Wer allerdings eine sehr alte
SAT-Anlage besitzt, sollte prüfen, ob diese überhaupt digitale Programme
empfangen kann. Ist das nicht der Fall, sind weitere Investitionen
vonnöten.
Grunderwerbsteuer steigt in einigen Bundesländern
Schleswig-Holstein erhöht
die Grunderwerbsteuer zum 1. Januar um 1,5 auf fünf Prozent,
Rheinland-Pfalz zum 1. März. Auch in Berlin wird eine Erhöhung von 4,5
auf fünf Prozent diskutiert.
Garantiezins für Lebens- und private Rentenversicherungen sinkt
Wer ab dem 1. Januar 2012 eine
private Lebens- oder Rentenversicherung abschließt, muss sich mit
einem Garantiezins von nur noch 1,75 Prozent begnügen - wer noch vorher
handelt, erhält noch den alten Garantiezins in Höhe von 2,25 Prozent.
Eine weitere Änderung: Die Erträge solcher Versicherungen sind nur dann
zur Hälfte steuerfrei, wenn die Versicherung nach Vollendung des 62.
Lebensjahres ausgezahlt wird - zuvor war dies schon nach dem 60.
Lebensjahr gewährleistet. Zudem muss die Laufzeit der Versicherung
mindestens zwölf Jahre betragen.
Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt
Wer ab dem 1. Januar eine neue
Fotovoltaikanlage ans Netz nimmt, erhält eine um 15 Prozent reduzierte
Einspeisevergütung von nur noch 24,43 Cent je Kilowattstunde
Sonnenstrom. Auch die Vergütungssätze für selbst verbrauchten Solarstrom
sinken.
Höhere Strompreise
Die Netzgebühren für die
Stromlieferung steigen pro Kilowattstunde um rund 0,75 Cent. Grund: Um
energieintensive Unternehmen zu entlasten, zahlen diese künftig weniger
Netzgebühren. Strom wird zudem auch deshalb noch teurer, weil die
EEG-Umlage für Solarstrom ebenfalls steigt. Allerdings nur um 0,06 Cent
pro Kilowattstunde.
Legionellentests
Hauseigentümer müssen in vielen
Fällen bereits seit November 2011 jährlich die Trinkwasseranlagen ihrer
Immobilien auf Legionellen untersuchen lassen. Allerdings nur dann, wenn
der Wasserspeicher mindestens 400 Liter groß ist. Zudem muss der
Leitungsweg zwischen Entnahmestelle und Wasserhahn mindestens drei Liter
Volumen betragen, andernfalls ist keine Prüfung nötig. Bisher gibt es
noch Unklarheiten und offene Fragen, wie der konkrete Ablauf einer
solchen Prüfung gestaltet sein soll sowie Kritik hinsichtlich der
Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung. Für 2012 wird eine Klärung
erwartet.
Neue Regeln bei Vermietung an Verwandte
Wer eine Wohnung an Tochter, Sohn
oder andere Anverwandte vermietet, muss ab Januar mindestens 66 Prozent
der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, um Werbungskosten beim
Fiskus voll geltend machen zu können. Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
ist nicht mehr nötig. Die bisherige Regelung ist komplizierter: Wer
weniger als 56 Prozent verlangt, kann Werbungskosten nur anteilig
abziehen, wer zwischen 56 und 75 Prozent verlangt, muss dem Finanzamt
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen, wonach die Immobilie trotz
der Billig-Vermietung binnen 30 Jahren trotzdem Gewinn abwerfen soll.
Und nur wer ab 75 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, kann ohne
Nachweis die vollen Werbungskosten bei der Steuererklärung ansetzen. Mit
dieser aufwendigen Regelung ist ab Januar 2012 Schluss.
Mietrecht soll reformiert werden
2012 soll das Mietrecht
vermieterfreundlicher werden. Der Entwurf des Justizministeriums vom
Herbst 2011 sieht unter anderem vor, dass Mieter im Falle einer
energetischen Sanierung drei Monate lang auch dann kein
Mietminderungsrecht haben, wenn der Wohnwert wegen der Arbeiten
eingeschränkt ist. Weiterhin sollen Zwangsräumungen erleichtert werden
und auch die Nichtzahlung der Kaution soll in Zukunft eine fristlose
Kündigung rechtfertigen können.
Neue EnEV soll energetische Standards verschärfen
Um dem Ziel, emissionsarme oder
gar -freie Gebäude näher zu kommen, soll die Bundesregierung bis
spätestens Mitte 2012 eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV)
ausarbeiten, welche die Vorgaben zur Energieeinsparung in Häusern
verschärft. Dies schreibt auch die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 den
Mitgliedstaaten vor. Sie muss dann spätestens nach weiteren sechs
Monaten in Kraft treten. Neben Verschärfungen soll sie aber auch
Vereinfachungen bei den Berechnungsregeln enthalten.
Dienstag, 8. November 2011
Mieterrechte bei defekter Heizung
In der kalten Jahreszeit soll die Wohnung schön warm
sein. Fällt die Heizung aus, muss der Vermieter zügig für eine Reparatur
sorgen. Mieter haben diesbezüglich viele Rechte, jedoch auch einige
Pflichten.
Ist die Heizung defekt,
muss der Mieter den Vermieter umgehend informieren. Unter Umständen ist
eine Mietminderung gerechtfertigt, wenn es in der Wohnung frostig wird.
Foto: Hornbach
Der Vermieter muss dafür sorgen,
dass eine Mietwohnung ohne Einschränkung benutzt werden kann. Dazu
gehört auch, dass sie bei kühler Witterung ausreichend beheizbar ist.
Funktioniert die Heizung nicht, muss der Vermieter rasch dafür sorgen,
dass sie repariert wird. Denn eine defekte Heizung stellt einen Mangel
dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt - in krassen
Fällen sogar bis zu 100 Prozent.
Mangel dem Vermieter mitteilen
Der Mieter ist aber auch in der
Pflicht: Er muss, sobald er einen Mangel erkennt, umgehend den Vermieter
informieren, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Denn grundsätzlich ist
eine Mietminderung schon ab dem ersten Tag eines gewichtigen Defekts
möglich, allerdings nur dann, wenn dem Vermieter der Mangel auch
mitgeteilt wurde. Denn nur so hat er die Möglichkeit, den Defekt zügig
zu beheben.
Lässt der Vermieter den Mangel
nicht beseitigen, sollte der Mieter ihm eine letzte Frist setzen.
Verstreicht auch diese, kann der Mieter selbst einen Installateur
beauftragen und die Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen - oder aber
mit den folgenden Mietzahlungen aufrechnen.
Defekte Heizung kann Mietminderung um 100 Prozent rechtfertigen
Wie hoch eine Mietminderung wegen
einer defekten Heizung ausfallen darf, hängt immer von den Umständen des
Einzelfalls ab. Wird eine Wohnung wegen eisiger Temperaturen praktisch
unbewohnbar, kann die Miete unter Umständen um 100 Prozent gekürzt
werden. So urteilte zumindest das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 70/92).
Andere Gerichtsbarkeiten können das aber anders beurteilen, denn
gesetzlich verankerte Regelungen, um wie viel die Miete bei Mängeln wie
dem Ausfall der Heizung gekürzt werden kann, existieren nicht.
Angenehme Wärme in der Wohnung ist ein Mieterrecht
Die Heizung muss zudem in der Lage
sein, an kalten Tagen eine angenehme Temperatur bereitzustellen. Eine
Beheizbarkeit auf 20 bis 22 Grad erachten die Gerichte als ausreichend,
in den Nachtstunden nach 23 Uhr und vor sechs Uhr morgens reichen 18
Grad. Liegt die maximal erreichbare Temperatur darunter, kann unter
Umständen eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Dabei gilt: Je kälter
die Außentemperatur und je frostiger es in der Wohnung ist, desto höher
kann diese ausfallen. Verschiedene Gerichte kamen in der Vergangenheit
oft zu Minderungsquoten zwischen zehn und 50 Prozent. Im Sommer darf der
Vermieter die Heizung allerdings ausschalten: Üblicherweise läuft die
Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April. Bei einem drastischen
Temperatureinbruch, der ein Heizen nötig macht, wäre der Vermieter aber
trotzdem verpflichtet, die Heizung wieder einzuschalten.
Auch zu viel Hitze kann einen
Mangel darstellen: So sah das Landgericht Hamburg eine Mietminderung um
zehn Prozent als gerechtfertigt an, weil der unter der Wohnung liegende -
offenbar schlecht gedämmte - Heizkeller die Mietwohnung ungewollt
aufheizte, so dass eine Regulierung nicht möglich war (Az.: 307 S
130/08).
Übrigens: Bei Fernwärme sind die
Rechte und Pflichten etwas anders verteilt: Funktioniert das Heizen
nicht, muss sich der Mieter an den Fernwärmelieferanten wenden.
Allerdings nur, wenn er und nicht der Vermieter einen Vertrag mit dem
Wärmelieferer abgeschlossen hat. Der Vermieter ist dann nur für die
Funktion der Heizkörper zuständig.
21-10-2011
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Richtig lüften: Fünf Tipps für ein gesundes Raumklima
Wer zu Hause für einen regelmäßigen Luftaustausch sorgt,
trägt maßgeblich zu einem gesunden Raumklima bei. Um effizient und
richtig zu lüften, muss jedoch einiges beachtet werden.
von Katrin Hausmann
Zu Hause richtig lüften:
Für einen ordentlichen Luftaustausch sollten die Fenster mehrmals
täglich weit geöffnet werden. Foto: Velux
Falsches Lüften ist neben
baulichen Mängeln eine der häufigsten Ursachen für Schimmel in der
Wohnung. Wer regelmäßig lüftet und dabei noch einige Tipps beachtet,
trägt zu einem gesunden Wohnklima in den eigenen vier Wänden bei.
Zusätzlich können Mieter und Immobilienbesitzer bei den Heizkosten bares
Geld sparen.
1. Fenster weit öffnen
Kurz durchzulüften bei weit
geöffnetem Fenster ist wirksamer als das Fenster über einen langen
Zeitraum hinweg zu kippen. Der Grund: Durch die schmale Öffnung eines
gekippten Fensters kann nur ein geringer Luftaustausch stattfinden.
Außerdem kühlt die Wohnung so stärker aus als bei kurzer Stoßlüftung.
2. Kompletter Luftaustausch mehrmals täglich
Einmal richtig lüften
reicht bei weitem nicht aus. Ein kompletter Luftwechsel sollte auf jeden
Fall morgens und abends vorgenommen werden. Besonders effizient ist,
alle Fenster ganz zu öffnen und für Durchzug zu sorgen. Vor- und nachher
werden die Heizkörperthermostate ab- beziehungsweise wieder aufgedreht.
Auf diese Weise kühlen die Wände nur wenig aus und der Energieverbrauch
bleibt überschaubar.
3. Richtig lüften: Zu jeder Jahreszeit
Da Lüften keine wetterabhängige
Angelegenheit ist, sollten die Fenster auch bei Kälte, Regen oder
Schnee weit geöffnet werden. Denn selbst, wenn es draußen in Strömen
regnet, ist die frische Luft immer noch trockener als abgestandene,
feuchte Luft in den Wohnräumen.
Grundsätzlich gilt: Je niedriger
die Außentemperatur, desto kürzer sollten auch die Lüftungszeiten sein.
Im Winter reichen daher schon vier bis sechs Minuten mehrmals täglich
aus. Im Sommer, wenn es besonders heiß ist, können es ruhig auch 20 bis
30 Minuten pro Lüftung sein. An windigen Tagen kann die Lüftungszeit
übrigens etwas verkürzt werden.
4. Wasserdampf auf direktem Weg ins Freie lassen
Beim Kochen und Duschen gilt: Das
Fenster öffnen und den Wasserdampf direkt ins Freie lassen. Verteilt
sich die feuchte Luft erst in der Wohnung, muss ein kompletter
Luftaustausch vorgenommen werden.
5. Fenster öffnen überflüssig: Mit zeitgesteuerten Lüftern und Lüftungsanlagen
Gibt es im Badezimmer kein Fenster
und damit keine Möglichkeit, um richtig zu lüften, kann ein
zeitgesteuerter Lüfter eingebaut werden. Dieser versorgt dann - je nach
Programmierung - den Raum mit Frischluft.
Außerdem können kontrollierte
Lüftungssysteme für ganze Wohnungen nachträglich in fast jedes Haus
eingebaut werden. Ein weiterer positiver Effekt: Die Anlagen verwerten
zusätzlich die Wärme, die in der Abluft enthalten ist. Bis zu 90 Prozent
können damit wieder genutzt werden.
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Elektroherd oder Gasherd: Die Vor- und Nachteile
Ein Gasherd zeichnet sich durch schnelle Reaktionszeiten
und niedrige Unterhaltskosten aus. Doch auch der Elektroherd kann mit
Vorteilen punkten: besonders dann, wenn es sich um einen Induktionsherd
handelt.
von Frank Kemter
Ein Gasherd ist im Unterhalt günstig. Ein weiterer Vorteil: Seine Flamme reagiert schnell auf Veränderungen.
Ein Elektroherd kann in
jeder Wohnung mit Stromanschluss angeschlossen werden. Zudem ist der
Anschaffungspreis im Vergleich zum Gasherd geringer. Fotos: Oranier
Die Frage, ob ein Gas- oder
Elektroherd angeschafft werden sollte, ist für viele ambitionierte
Hobbyköche leicht zu beantworten: natürlich Gas! Doch beide Varianten
haben Vor- und Nachteile.
Gasherd: Mit Gasanschluss oder Gasflasche
Als Vorteil des Gasherds wird oft
der sehr preiswerte Betrieb genannt. Denn eine Kilowattstunde Strom
kostet rund dreimal so viel wie eine Kilowattstunde Gas. Voraussetzung
ist allerdings ein Gasanschluss, der meist nur dann vorhanden ist, wenn
auch die Zentralheizung mit Erdgas betrieben wird. Und nur für den Gasherd
einen Anschluss zu legen, wäre mit hohen Kosten verbunden. Zudem müsste
monatlich eine Grundgebühr an den Gasversorger entrichtet werden, was
den Betriebspreisvorteil wieder relativiert. Alternativ besteht die
Möglichkeit, einen Gasherd mit Flüssiggas aus Flaschen zu betreiben.
Dieses ist in aller Regel aber deutlich teurer als Erdgas. Zudem ist
diese Variante wenig komfortabel, da die Flaschen häufig gewechselt und -
zum Beispiel bei einem Baumarkt - neu aufgefüllt werden müssen.
Als weiterer Vorteil wird von
Befürwortern das sehr schnelle Ansprechverhalten eines Gasherds
aufgeführt. Innerhalb von Sekunden lässt sich die Temperatur regulieren.
Sobald man des Gasherd ausschaltet, heizt dieser nicht mehr nach. Da
Töpfe nicht direkt auf dem Herd aufliegen, können auch solche mit
verzogenen Böden sowie Woks verwendet werden.
Kleiner Topf auf großer Flamme: Plastik-Griffe können schmelzen
Das offene Feuer des Gasherdes
birgt allerdings auch Nachteile. So können sich Griffe aus Plastik wegen
der großen Hitze schnell verformen. Das Risiko ist besonders groß, wenn
ein vergleichsweise kleiner Topf auf eine große Flamme trifft. Ist auch
das Backofen-Abteil des Herdes gasbetrieben, so lässt sich hier zwar
eine hohe Temperatur erzielen, diese ist aber - zumindest bei
konventionellen Gasöfen - weniger gut regelbar. Insbesondere wenn es
darum geht, eine niedrige Temperatur, zum Beispiel zum Warmhalten, zu
erzeugen, hat der Elektroherd Vorteile. Allerdings gibt es
inzwischen moderne Gasbacköfen mit einer elektronisch geregelten Zündung
und Taktung, so dass sich diese auch mit niedrigen Temperaturen
betreiben lassen. Solche Luxus-Gasbacköfen sind in der Anschaffung
allerdings recht teuer. Bei unsachgemäßer Handhabung besteht bei
Gasherden Unfall- und Brandgefahr. Dass Gasherde generell unsicher sind,
stimmt allerdings nicht. Bei einer fachgerechten Installation und
sachgemäßer Verwendung ist der Gasherd genauso sicher wie ein
Elektroherd.
Elektroherd: Anschlussmöglichkeit in jeder Wohnung
Elektroherde sind heute wesentlich
häufiger anzutreffen als Gasherde. Das liegt zum einen daran, dass
längst nicht alle Haushalte über einen Gasanschluss verfügen, während
heute jede Wohnung mit einem Stromanschluss ausgestattet ist. Zum
anderen sind zumindest mit Strom betriebene Einsteigergeräte in der
Anschaffung preiswerter als Gasherde. Beim konventionellen Elektroherd
ist allerdings der Unterhalt teurer, da Strom teurer ist als Gas.
Induktionsherd vereint Vorteile von Gas- und Elektroherd
Die Vorteile eines Gas- und eines Elektroherds versucht der sogenannte Induktionsherd
zu vereinen. Induktionsherde sind besonders sparsam, da sie nicht das
Kochfeld erwärmen, sondern mittels eines elektromagnetischen Feldes die
Energie auf den magnetischen Boden des Topfes übertragen. Diese Methode
ist wesentlich effizienter, als eine Herdplatte zu erhitzen. Die
Reaktionszeiten eines Induktionsherdes sind schnell und die Unfallgefahr
ist gering: Steht kein Topf mit magnetischem Boden auf dem
angeschalteten Herd, so bleibt dieser kalt. So können sich zum Beispiel
Kleinkinder keine Brandverletzungen zuziehen. Allerdings eignen sich
nicht alle Töpfe für Induktionsherde. Solche aus Aluminium oder Glas
funktionieren nicht. Zudem muss der Boden des Topfes absolut eben und
plan sein, da dieser vollständig auf dem Induktionsfeld aufliegen muss.
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News von Immowelt.de
Deutsche Studentenstädte: Mietpreise für kleine Wohnungen besonders teuer
München ist in punkto Mietpreise für
Single- oder WG-taugliche Wohnungen die kostspieligste aller großen
deutschen Studentenstädte. Single-Appartements sind in vielen deutschen
Unistädten besonders teuer. Oft ist die WG eine günstigere Alternative.
von Katrin Hausmann
Teure Mietpreise: Wer in
einer der deutschen Studentenstädte eine Single-Wohnung bezieht, muss
dafür oft tiefer in die Tasche greifen als für das Wohnen in einer WG.
Foto: BHW Bausparkasse
In vielen deutschen Unistädten
sind Wohnungen für Studenten Mangelware. Das wirkt sich auf die Preise
für die Single- und WG-tauglichen Wohnungen aus. Laut eines
Mietpreisvergleichs von immowelt.de müssen Studenten in München am
tiefsten in die Tasche greifen. Am günstigsten wohnen sie in Leipzig.
München und Frankfurt sind die teuersten Studentenstädte
Der durchschnittliche Mietpreis für kleine Wohnungen in München
liegt bei 14,10 Euro pro Quadratmeter. Etwas günstiger sind die
WG-tauglichen Wohnungen in der bayerischen Landeshauptstadt. Mit einem
Mittel von 12,30 Euro pro Quadratmeter bieten sie den Münchner Studenten
ein Einsparpotential von 13 Prozent. Auch Frankfurter Studenten haben
mit hohen Mietpreisen zu kämpfen. Für Single-Wohnungen verlangen
Vermieter im Schnitt 12,80 Euro pro Quadratmeter. Mit 11,30 Euro pro
Quadratmeter sind Wohnungen in WG-Größe auch in der Bankenmetropole
deutlich günstiger. Dort können zwölf Prozent gespart werden.
Kleinere Studentenstädte: Mietpreise für WG-Wohnungen günstiger
Aber auch in kleineren Studentenstädten müssen Studenten hohe Mietpreise zahlen:
In Erlangen kostet eine Mini-Wohnung im Schnitt 11,50 Euro pro
Quadratmeter. Auch hier sind WG-taugliche Wohnungen bedeutend günstiger:
Mit einem Durchschnittspreis von 8,40 Euro pro Quadratmeter kann
gegenüber kleinen Mietwohnungen in Erlangen
bis zu 27 Prozent gespart werden. Bei einem durchschnittlichen
Quadratmeterpreis von 9,20 Euro für Wohnungen in WG-Größe und im Schnitt
11,40 Euro pro Quadratmeter Single-Wohnung liegt die Einsparquote in
Freiburg bei 19 Prozent.
Im WG-Zimmer Mietkosten sparen
In vielen deutschen Uni-Städten
erweist sich die WG als günstigere Alternative zur Mini-Wohnung: In
Gießen und Karlsruhe sparen Studenten 32 Prozent der Kaltmiete, wenn sie
die Wohnung mit anderen teilen. In Gießen sind im Schnitt 9,20 Euro pro
Quadratmeter für eine Mini-Wohnung zu zahlen, der WG-Quadratmeter
kostet 6,30 Euro. In Karlsruhe schlägt der Durchschnittspreis für
Single-Wohnungen mit 11,50 Euro pro Quadratmeter zu Buche, die
WG-geeignete Wohnung liegt bei 7,80 Euro pro Quadratmeter.
Leipzig ist laut immowelt.de die
günstigste der Studentenstädte: Der durchschnittliche Quadratmeterpreis
für Singlewohnungen liegt bei 6,10 Euro, für WG-taugliche Mietwohnungen in Leipzig sind im Schnitt fünf Euro zu zahlen.
Der Mietpreisvergleich für
deutsche Studentenstädte mit mehr als 15.000 Studenten basiert auf einer
Auswertung der im ersten und zweiten Quartal 2011 auf immowelt.de
angebotenen Immobilien. Untersucht wurden die Angebotspreise für
Single-Wohnungen mit bis zu 40 Quadratmetern Wohnfläche und WG-geeignete
Wohnungen mit einer Größe von 80 bis 120 Quadratmeter.
04-10-2011
Zum Thema auf immowelt.de
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Montag, 19. September 2011
Verstöße gegen die EnEV können Eigentümer teuer zu stehen kommen
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 sieht vor, dass
bestimmte Sanierungsarbeiten, z.B. die Wärmedämmung von Dachgeschossen,
bereits bis Ende des Jahres 2011 durchgeführt werden müssen. Bei einigen
Immobilieneigentümern besteht also Handlungsbedarf. Der Verbund
Privater Bauherren (VPB) warnt nun vor Bußgeldern, die Eigentümern bei
Verstößen gegen die EnEV drohen.
Dabei können die Bußgelder bereits bei kleineren Verstößen gegen die
EnEV auf Eigentümer zukommen, so zum Beispiel, wenn Heizkessel ohne
CE-Prüfzeichen installiert wurden oder die Inspektionsintervalle für
Gebäudeklimaanlagen nicht eingehalten werden. Ein Bußgeld von rund
15.000 Euro müssen Vermieter beispielsweise in Kauf nehmen, wenn diese
dem Wunsch eines potentiellen Mieters, den Energieausweis einzusehen,
nicht nachkommen.
Bauherren tragen alleinige Verantwortung
Um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der EnEV umgesetzt und eingehalten werden, wartet der Staat nicht nur mit Bußgeldandrohungen auf, sondern es sind auch Überprüfungen durch die je nach Landesrecht zuständigen Baubehörden vorgesehen, die sich zunächst und letztendlich immer an die Bauherren selbst wenden. Diese sind schließlich für die Umsetzung aller Vorgaben verantwortlich. Aus diesem Grund haben Bauherren die fachgerechte Arbeit von beauftragten Handwerksfirmen etc. zu überprüfen und sich gegebenenfalls eine sogenannte Unternehmerbescheinigung von den beschäftigen Firmen einzuholen. Damit soll Sicherheit für Bauherren geschaffen werden, da die Firmen bescheinigen, dass der Bau oder Umbau gemäß der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Aus diesem Grund empfiehlt der VPB derlei Bescheinigungen sorgfältig aufzubewahren, um im Fall der Fälle einen Nachweis über die ordnungsgemäßen Sanierungs-, Modernisierungs- oder Bauarbeiten zur Vorlage bei den Behörden vorweisen zu können.
Im Allgemeinen lohnt sich die Dokumentation auch deswegen, weil der Bauherr in der Regel 5 Jahre lang Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Zur Ausstellung der Unternehmerbescheinigungen sind Firmen übrigens verpflichtet. Kommen diese der Ausstellungspflicht nicht nach, verzögern sie oder stellen sie fehlerhaft aus, drohen auch den Unternehmen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Um letzteres zu vermeiden, sollten Bauherren sich zur Baukontrolle Verstärkung ins Boot holen, etwa durch einen unabhängigen Bausachverständigen, der Planung, Bau und Bescheinigung mit kompetentem Fachwissen prüft.
Eine weitere Warnung des VPB betrifft die KfW-Mittel. Wer vorsätzlich oder wissentlich KfW-Mittel beantragt, obwohl ihm klar ist, dass sein Haus oder die geplante Modernisierungsmaßnahme nicht förderfähig ist, der sollte auf eine Anklage wegen Betrugs oder versuchten Betrugs gefasst sein. Sollten die Mittel trotzdem bewilligt und vom Bauherren verbaut werden, wird dies als vollendeter Betrug eingestuft, auf den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft folgen.
Bauherren tragen alleinige Verantwortung
Um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der EnEV umgesetzt und eingehalten werden, wartet der Staat nicht nur mit Bußgeldandrohungen auf, sondern es sind auch Überprüfungen durch die je nach Landesrecht zuständigen Baubehörden vorgesehen, die sich zunächst und letztendlich immer an die Bauherren selbst wenden. Diese sind schließlich für die Umsetzung aller Vorgaben verantwortlich. Aus diesem Grund haben Bauherren die fachgerechte Arbeit von beauftragten Handwerksfirmen etc. zu überprüfen und sich gegebenenfalls eine sogenannte Unternehmerbescheinigung von den beschäftigen Firmen einzuholen. Damit soll Sicherheit für Bauherren geschaffen werden, da die Firmen bescheinigen, dass der Bau oder Umbau gemäß der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Aus diesem Grund empfiehlt der VPB derlei Bescheinigungen sorgfältig aufzubewahren, um im Fall der Fälle einen Nachweis über die ordnungsgemäßen Sanierungs-, Modernisierungs- oder Bauarbeiten zur Vorlage bei den Behörden vorweisen zu können.
Im Allgemeinen lohnt sich die Dokumentation auch deswegen, weil der Bauherr in der Regel 5 Jahre lang Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Zur Ausstellung der Unternehmerbescheinigungen sind Firmen übrigens verpflichtet. Kommen diese der Ausstellungspflicht nicht nach, verzögern sie oder stellen sie fehlerhaft aus, drohen auch den Unternehmen Bußgelder bis zu 5.000 Euro. Um letzteres zu vermeiden, sollten Bauherren sich zur Baukontrolle Verstärkung ins Boot holen, etwa durch einen unabhängigen Bausachverständigen, der Planung, Bau und Bescheinigung mit kompetentem Fachwissen prüft.
Eine weitere Warnung des VPB betrifft die KfW-Mittel. Wer vorsätzlich oder wissentlich KfW-Mittel beantragt, obwohl ihm klar ist, dass sein Haus oder die geplante Modernisierungsmaßnahme nicht förderfähig ist, der sollte auf eine Anklage wegen Betrugs oder versuchten Betrugs gefasst sein. Sollten die Mittel trotzdem bewilligt und vom Bauherren verbaut werden, wird dies als vollendeter Betrug eingestuft, auf den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft folgen.
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Donnerstag, 18. August 2011
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Mittwoch, 17. August 2011
Zeitraum für Betriebskostenabrechnung darf laut BGH verlängert werden
Vereinbarungen zur Verlängerung der Betriebskostenabrechnung über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus sind nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zulässig, solange sie sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter keine schwerwiegenden Nachteile einbringen. Wenn also die Vereinbarung den gleichen Zweck verfolgt, sind abweichende Vereinbarungen nach dem BGH auch rechtens.
Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung darf einmalig über den gesetztlich vorgeschriebenen Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden, jedoch nur, wenn die Vereinbarung einen Vorteil sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter impliziert. Dies Urteilte der Bundesgerichtshof (BHG). Ins Rollen wurde der geschilderte Sachverhalt durch den Mieter einer Wohnung gebracht, der sich mit dem Testamentvollstrecker des Vermieters über die Nachzahlung von Betriebskosten auseinandergesetzt hat, nachdem der Vermieter im Jahr 2009 verstorben war.
Einen Monat vor dem Tod des Vermieters erteilte der damalige Testamentvollstrecker und Betreuer dem Mieter der Wohnung eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008, da der Betreuer zuvor mit dem Mieter eine einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraums von 12 auf 19 Monate vereinbart hatte. Grund für diese Verlängerung war die erst dadurch möglich gewordene Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung.
Jedoch hat sich aus der Abrechnung für den um sieben Monate verlängerten Zeitraum eine Nachzahlung von insgesamt 730 Euro ergeben, die der Mieter nicht zahlen möchte. Der Mieter begründet die Verweigerung der Nachzahlung damit, dass der Abrechnugszeitraum anders als im §556 Abs. 3 BGB geregelt länger als 12 Monate ist.
Der Entscheid des Bundesgerichtshofs
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes muss der Mieter der Wohnung den genannten Betrag der Nachzahlung leisten und gibt damit dem Testamentvollstrecker des Vermieters Recht. So ist die einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auf 19 Monate durch die zuvor geschlossene Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter wirksam.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Betriebskostenabrechnung zwar jährlich über die Vorauszahlungen abzurechnen, jedoch ist durch die Vereinbarung von Mieter und Vermieter dem Kläger kein Nachteil, der den Entscheid des Gerichts hinsichtlich der Urteilsfindung beeinflusst hätte, entstanden und deswegen gemäß § 556 Abs. 4 BGB nicht unwirksam. Laut Gesetz steht einer verschiedenartigen Vereinbarung, die in beiderseitigem Einverständnis von Mieter als auch Vermieter geschlossen wurde, nichts im Wege. Danach haben beide Parteien den gleichen Zweck verfolgt (eine Umstellung auf eine kalenderjährige Abrechnungsperiode) und somit ist die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auch zulässig. Der möglicherweise entstehende Nachteil aus der getroffenen Vereinbarung wird dem Urteil des Gerichts zufolge durch den aus der Vereinbarung entstehenden Vorteil, wie beispielsweise einer besseren Übersicht bei der Abrechnung, ausreichend entschädigt.
(BGH, Urteil v. 27.7.2011, VIII ZR 316/10, veröffentlicht am 15.08.2011)

Urteil des BGH zur Verlängerung der Btriebskostenabrechnung über einen Zeitraum von 12 Monaten. Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
Einen Monat vor dem Tod des Vermieters erteilte der damalige Testamentvollstrecker und Betreuer dem Mieter der Wohnung eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.12.2008, da der Betreuer zuvor mit dem Mieter eine einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraums von 12 auf 19 Monate vereinbart hatte. Grund für diese Verlängerung war die erst dadurch möglich gewordene Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung.
Jedoch hat sich aus der Abrechnung für den um sieben Monate verlängerten Zeitraum eine Nachzahlung von insgesamt 730 Euro ergeben, die der Mieter nicht zahlen möchte. Der Mieter begründet die Verweigerung der Nachzahlung damit, dass der Abrechnugszeitraum anders als im §556 Abs. 3 BGB geregelt länger als 12 Monate ist.
Der Entscheid des Bundesgerichtshofs
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes muss der Mieter der Wohnung den genannten Betrag der Nachzahlung leisten und gibt damit dem Testamentvollstrecker des Vermieters Recht. So ist die einmalige Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auf 19 Monate durch die zuvor geschlossene Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter wirksam.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Betriebskostenabrechnung zwar jährlich über die Vorauszahlungen abzurechnen, jedoch ist durch die Vereinbarung von Mieter und Vermieter dem Kläger kein Nachteil, der den Entscheid des Gerichts hinsichtlich der Urteilsfindung beeinflusst hätte, entstanden und deswegen gemäß § 556 Abs. 4 BGB nicht unwirksam. Laut Gesetz steht einer verschiedenartigen Vereinbarung, die in beiderseitigem Einverständnis von Mieter als auch Vermieter geschlossen wurde, nichts im Wege. Danach haben beide Parteien den gleichen Zweck verfolgt (eine Umstellung auf eine kalenderjährige Abrechnungsperiode) und somit ist die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auch zulässig. Der möglicherweise entstehende Nachteil aus der getroffenen Vereinbarung wird dem Urteil des Gerichts zufolge durch den aus der Vereinbarung entstehenden Vorteil, wie beispielsweise einer besseren Übersicht bei der Abrechnung, ausreichend entschädigt.
(BGH, Urteil v. 27.7.2011, VIII ZR 316/10, veröffentlicht am 15.08.2011)
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Donnerstag, 28. Juli 2011
Newsletter
Liebe Leserin, lieber Leser,
keine neuen Erkenntnisse, kein Informationsbedarf, kein Handlungsbedarf – auf diesen kurzen Nenner lässt sich die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu „60 Jahre Wohnungseigentum“ bringen. Wir informieren Sie in diesem Rundbrief darüber ebenso wie über das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, das vom Bundestag noch vor der Sommerpause verabschiedet, vom Bundesrat aber vorläufig gestoppt wurde.
wohnen im eigentum macht keine Sommerpause, auch wenn in den Ferienmonaten Juli und August nur ein Rundbrief erscheint. Seit Anfang Juli sind die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle sogar einmal wöchentlich bis 20 Uhr für Sie da.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Sommer, erholsame Ferien – und viel Spaß bei der Lektüre des Rundbriefs
Gabriele Heinrich
AKTUELLES
► Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu „60 Jahre Wohnungseigentum“
Die Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN waren enttäuschend: Wenig Daten und Fakten, weitgehend keine konkreten Antworten, kein Informationsbedarf. Eine Notwendigkeit zum politischen Handeln wird nicht gesehen. Weitere Informationen und den Link zum Positionspapier des Vereins zur Verwalterqualifikation finden Sie unter
►„60 Jahre Wohnungseigentum“ – Interview mit der Bundestagsabgeordneten Daniela Wagner zur Kleinen Anfrage
wohnen im eigentum sprach mit Daniela Wagner, der bau- und wohnungspolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, über die Kleine Anfrage „60 Jahre Wohnungseigentum“ (Drucksache 17/6288). Ihre Einschätzung der Antwort der Bundesregierung können Sie nachlesen unter
► Bundesrat stoppt Steuervergünstigung für energetische Sanierung
Eigentlich sollten Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung energetisch sanieren, die Sanierungskosten ab sofort von der Steuer absetzen können. Doch der Bundesrat stoppte am 8. Juli das vom Bundestag Ende Juni verabschiedete Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. Mehr zum Gesetz und zur Stellungnahme des Vereins zum Gesetzentwurf unter
► Baukunden können Schadensersatzanspruch mit Honorarforderung verrechnen
BGH kippt Standard-Klausel in AGB zum Einheits-Architektenvertrag
Baukunden, die von ihrem Architekten Schadenersatz wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung fordern, dürfen seine Honorarforderungen gegebenenfalls mit eigenen Schadenersatzansprüchen verrechnen, auch wenn der Architekt die Ansprüche bestreitet und auf die Ausschlussklausel im Architektenvertrag verweist, entschied der Bundesgerichtshof am 7. April 2011 Mehr zum Urteil unter
► BGH: Wohnungseigentümer entscheiden über Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage
Wohnungseigentümer müssen eine angemessene Instandhaltungsrücklage bilden. Sie können jedoch selbst entscheiden, über welchen Zeitraum sie das Geld ansparen, urteilte der Bundesgerichtshof am 1. April diesen Jahres (V ZR 96/10). Einzelheiten zur Entscheidung erfahren Sie unter
SERVICE
► Wir sind für Sie da – langer Donnerstag bei wohnen im eigentum
Damit Sie auch nach Feierabend in aller Ruhe bei wohnen im eigentum anrufen und mit uns Ihre Anliegen mitteilen können, ist die Geschäftsstelle seit 7. Juli einmal in der Woche bis 20 Uhr besetzt. Am „langen Donnerstag“ erreichen Sie eine unserer Mitarbeiterinnen unter der Nummer
0228 / 30 41 26-70.
► Aufruf: Veruntreuung von WEG-Geldern – Wann und wie ist es passiert?
Informieren Sie uns, ob und wie ein Verwalter Ihre WEG-Gelder hinterzogen hat.
In der Juni-Ausgabe haben wir Sie gebeten, uns über die Veruntreuung von WEG-Geldern durch Verwalter zu informieren. Die Resonanz auf unseren Aufruf zeigt, dass es sich dabei nicht nur um bedauerliche Einzelfälle handelt. Vielen Dank allen, die sich bisher gemeldet haben. Da wir möglichst viele Fallbeispiele zusammentragen möchten, bitten wir auch andere betroffene WEGs, den Fragebogen auszufüllen. Infos und Fragebogen unter
► Musterbrief für Hauseigentümer zur Anzeige von Baumängeln
Sind die Fliesen im neuen Haus schlecht verfugt oder löst sich die Regenrinne schon kurz nach der Reparatur wieder vom Dach, müssen Hausbesitzer aktiv werden. Ein von wohnen im eigentum erarbeiteter Musterbrief hilft ihnen, Mängel anzuzeigen und ihre Gewährleistungsrechte einzufordern. Weitere Informationen den Musterbrief zum Download finden Sie unter
► Tipps für den Wechsel des Stromanbieters
Nach der Reaktor-Katastrophe in Fukushima möchten viele Verbraucherinnen und Verbraucher auf Ökostrom umsteigen; andere wollen den Stromanbieter wechseln, um Geld zu sparen. Der Wechsel ist angeblich unkompliziert – und ohne Risiko. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie unter
► Viele Verwalter kennen und nutzen KfW-Programme nicht
Im Prinzip können alle Haus- und Wohnungseigentümer die günstigen KfW-Kredite oder -Zuschüsse beantragen. Dass Wohnungseigentümer die staatliche Förderung nur selten nutzen, liegt auch an der Unkenntnis vieler Verwalter. Nach einer Umfrage des Dachverbands Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) kennen sich 60 Prozent der Verwalter mit den Förderprogrammen der KfW schlecht oder gar nicht aus. Mehr zur Umfrage und zu den Forderungen von wohnen im eigentum unter
► Bares Geld sparen bei der Wärmeversorgung
Workshop für Verwaltungsbeiräte in Hamburg
Die Wärmeversorgung macht einen Löwenanteil der Nebenkosten aus. Durch eine kritische Prüfung können Wohnungseigentümer viel Geld sparen. Deshalb diskutierten Hamburger Verwaltungsbeiräte Anfang Juni in einem vierstündigen Workshop unter Leitung von Rechtsanwalt Hans-Joachim von Keßinger intensiv über das Einsparpotenzial bei der Wärmeversorgung. Lesen Sie weiter unter
►60 Jahre WEG – Dorfidylle mitten in Berlin
Wer bei Eigentümergemeinschaften nur an Hochhäuser denkt, ist überrascht: Die 23 Reihenhäuser der Wohnanlage Tollensestraße/Alsterweg wirken eher wie ein Dorf – eine Oase der Ruhe mitten in der Großstadt Berlin. Weitere Informationen über die Eigentümergemeinschaft mit außergewöhnlichen Gemeinschaftseinrichtungen und manchen Problemen finden Sie unter
► Neue Telefonnummer
Die Geschäftsstelle in Bonn hat eine neue Telefonnummer. Sie erreichen die Zentrale seit 1. März unter 0228/30 41 26-70. Die bisherigen Nummern bleiben in den nächsten Monaten noch gültig.
TERMINE
►Seminar der Akademie der Wohnungseigentümer in Berlin: Die vermietete Eigentumswohnung
Montag, 15. August 2011
Wer seine Eigentumswohnung nicht selbst nutzt, sondern vermietet, muss manches beachten. Über Fallstricke und wie man sie im Vorfeld bereits vermeidet, informiert Oliver Borchert.
Anmeldung und Info: akademie@akademie-wohnungseigentuemer.de, www.akademie-wohnungseigentuemer.de, Telefon 030 / 70 60 36 18, Preis: 15,00 Euro
►Erfahrungsaustausch für Verwaltungsbeiräte und Eigentümersprecher aus Bremen und Umgebung: Zuverlässiger Verwalter gesucht ...
Dienstag, 16. August 2011, 18 Uhr, IBIS-Hotel
Woher nehmen, wenn nicht stehlen, fragt sich manche Eigentümergemeinschaft bei der Suche nach einem zuverlässigen Verwalter. Denn auf den ersten positiven Eindruck folgt im WEG-Alltag immer wieder die Ernüchterung. Beim ihrem vierten Treffen tauschen Verwaltungsbeiräte und Eigentümersprecher ihre Erfahrungen zu diesem Dauerbrenner aus. Die Teilnahme ist kostenlos; für Raumkosten und Getränke wird eine Umlage von ca. 3 € pro Person erhoben.
Anmeldung und Infos unter
►Erfahrungsaustausch für Verwaltungsbeiräte in Berlin: Der Verwaltungsbeirat – Lust oder Last
Mittwoch, 17. August 2011, 18 Uhr, Cum Laude
Als Mittler zwischen Verwalter und Eigentümern spielt der ehrenamtlich tätige Verwaltungsbeirat in Wohnungseigentumsanlagen eine wichtige Rolle. Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat? Was ist bei der Wahl zu beachten? Welche Haftungsrisiken bestehen – und wie können sie verringert werden? Über diese und andere Fragen beraten Verwaltungsbeiräte aus Berlin und Umgebung. Anmeldung unter berlin@verwaltungsbeiraete.de
►Hannoversche Runde für Wohnungseigentümer und Verwaltungsbeiräte
Montag, 22. August 2011, 18:30 Uhr, Verbraucherzentrale Niedersachsen
Über Erfahrungen mit Hausgeldrückständen berät die Hannoversche Runde bei ihrem nächsten Treffen. Rechtsanwalt Per-Hendrik Ipland liefert Hintergrundinformationen zur Diskussion. Außerdem stellen Eva Ibrügger und Jan Habermann Beispiele für mögliche Fehler bei Energieausweisen und Konsequenzen bei falschen Angaben im Ausweis vor. Anmeldung und Infos unter
► Bonner Runde der Verwaltungsbeiräte
Dienstag, 6. September 2011, 19 Uhr, Anno Tubac
Die Bonner Runde für Verwaltungsbeiräte diskutiert am 6. September ab 19 Uhr im Anno Tubac über aktuelle Themen rund ums Wohnungseigentum.
Anmeldung unter
► Stammtisch für Wohnungseigentümer in Hamburg
Dienstag, 6. September 2011, 19 Uhr
Über aktuelle Themen rund ums Wohnungseigentum beraten Wohnungseigentümer aus Hamburg und Umgebung beim Stammtisch am 6. September.
Anmeldung unter
►Seminar der Akademie der Wohnungseigentümer in Berlin: Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Sonnabend, 10. September 2011
Welche Pflichten hat der Verwalter? Wie weit reicht seine Vollmacht? Was darf er ohne vorherige Beschlussfassung tun? Wann muss er haften? Rechtsanwältin Lorraine Picaper in diesem Intensivseminar anhand konkreter und aktueller Beispiele viele Fragen zum Verwalter.
Anmeldung und Info: akademie@akademie-wohnungseigentuemer.de, www.akademie-wohnungseigentuemer.de, Telefon 030 / 70 60 36 18, Preis: Preis: 98,00 Euro incl. kleines Catering, Getränke und Begleitunterlagen.
► Erfahrungsaustausch für Verwaltungsbeiräte in Stuttgart
Dienstag, 13. September 2011, 19 Uhr, Kellerschänke
Das Thema Jahresversammlung steht beim nächsten Erfahrungsaustausch in Stuttgart auf der Tagesordnung. Außerdem diskutieren die Verwaltungsbeiräte über die Bestellung des Verwalters und die Aufgaben der Beiräte bei der Entscheidung über Baumaßnahmen.
Anmeldung unter
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